Pflegestufe 1 – Die erhebliche Pflegebedürftigkeit
Was ist die Pflegestufe 1?
Die Pflegestufe 1 wird auch als erhebliche Pflegebedürftigkeit bezeichnet. Die Pflegestufe 1 besteht dann, wenn ein Patient durchschnittlich zweimal pro Tag mindestens für 90 Minuten Hilfe benötigt und davon mindestens 46 Minuten für mindestens zwei Verrichtungen der Grundpflege in Anspruch genommen werden. Die gesetzliche Pflegeversicherung zahlt in Pflegestufe 1 ein Pflegetagegeld von 235 EUR per Monat aus. Hinzukommen können Sachleistungen und weitere Leistungen. Es besteht eine enorme Lücke zwischen den tatsächlichen Pflegekosten und dem Betrag, welche die gesetzliche Versicherung übernimmt.
Wie wird die Pflegestufe 1 festgelegt?
Zur Feststellung der Pflegestufe besucht ein Gutachter die pflegebedürftige Person daheim oder in der Pflegeeinrichtung. Es ist sehr wichtig, dass bei diesem Besuch des Gutachters keine Fehler gemacht werden. Jedes Wort zählt und kann den Gutachter falsch beeinflussen. Wir empfehlen, vor dem Besuch des Gutachters noch einmal genau nachzulesen, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um die Pflegestufe 1 erhebliche Pflegebedürftigkeit zu erfüllen.
Es kann gut sein, dass die pflegebedürftige Person das meiste mit viel Einsatz und Anstrengung auch alleine schafft. Dies sollten Sie jedoch für sich behalten beim Besuch des Gutachters, wenn Sie von den Unterstützungen der Pflegestufe 1 profitieren wollen. Bitte lesen Sie unsere Tipps zum Thema Begutachtungsverfahren. Es ist sehr wichtig, den Besuch des Gutachters gut vorzubereiten.
Kriterien zur Ermittlung der Pflegestufe 1
Einige Kriterien müssen erfüllt sein, um im Rahmen des Begutachtungsverfahrens in die Pflegestufe 1 eingeordnet zu werden. Welche Kriterien müssen also erfüllt sein, damit eine so genannte erhebliche Pflegebedürftigkeit besteht?
- Zweimal pro Tag werden mindestens 90 Minuten (gesamt 180 Minuten) Hilfe durch eine Pflegekraft oder einen Angehörigen benötigt.
- Von diesen insgesamt 180 Minuten Zeit entfallen mehr als 45 Minuten auf Verrichtungen der Grundpflege.
- Es wird im Rahmen der 180 Minuten bei mindestens zwei Verrichtungen der Grundpflege Hilfe benötigt.
- Wie die benötigte Pflegeleistung abgedeckt wird, spielt keine Rolle. Der Pflegebedürftige hat hier die Möglichkeit frei zu entscheiden.
Kriterien zur Ermittlung der eingeschränkten Alltagskompetenz
Die eingeschränkte Alltagskompetenz wird auf Basis klar definierter Kriterien vom Gutachter festgestellt. Wichtig ist, dass bei Vorliegen einer eingeschränkten Alltagskompetenz in Pflegestufe 1 die Beiträge der gesetzlichen und privaten Pflegeversicherung höher sind. Zu den Leistungen finden Sie unten eine praktische Übersicht. Wann liegt eine eingeschränkte Alltagskompetenz einer pflegebedürftigen Person vor? Im Detail können Sie dies bei unseren Informationen zur Pflegestufe 0 nachlesen.
Leistungen in Pflegestufe 1 für erhebliche Pflegebedürftigkeit
Folgende Erstattungen bietet Ihnen die gesetzliche Pflegeversicherung in Pflegestufe 1. Eine eingeschränkte Alltagskompetenz liegt dann vor, wenn aus der vom Bund vorgegebenen Liste eine bestimmte Anzahl an Symptomen erfüllt ist.
Es wird unterschieden nach Leistungen bei ambulanter Pflege durch Angehörige oder Ehrenamtliche sowie stationärer Pflege. Die Tabelle zeigt die Zahlen für 2014 und 2015. Aufgrund der Inflation und Verteuerung werden die Sätze jährlich erhöht.
Leistung | bis 31.12.2014 | ab 1.1.2015 |
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Leistungen für die ambulante Pflege | ||
Pflegegeld für die ambulante Pflege durch Angehörige oder Ehrenamtliche | 235 EUR | 245 EUR |
Pflegegeld für die ambulante Pflege bei eingeschränkter Alltagskompetenz (Demenz) | 305 EUR | 316 EUR |
Pflegesachleistungen für den Pflegedienst | 450 EUR | 468 EUR |
Pflegesachleistungen für den Pflegedienst bei eingeschränkter Alltagskompetenz (Demenz) | 665 EUR | 689 EUR |
Pflegehilfsmittel für Geräte und Sachmittel | 31 EUR | 40 EUR |
Verhinderungspflege bis zu 4 Wochen* | 1.550 EUR | 1.612 EUR |
Kurzzeitpflege bis zu 4 Wochen* | 1.550 EUR | 1.612 EUR |
Teilstationäre Pflegeleistungen | 450 EUR | 468 EUR |
Teilstationäre Pflegeleistungen bei eingeschränkter Alltagskompetenz | 450 EUR | 689 EUR |
Leistungen bei ambulant betreuten Wohngruppen | 200 EUR | 205 EUR |
Einmalige Leistungen zur Anpassung des Wohnumfeldes | 2.557 EUR | 4.000 EUR |
Einmalige Leistungen zur Anpassung des Wohnumfeldes bei Zusammenwohnen mehrerer Anspruchsberechtigter | 10.228 EUR | 16.000 EUR |
Entlastungsleistung bei erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz | 100 EUR | 104 EUR |
Entlastungsleistung bei erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz – erhöhter Betrag | 200 EUR | 208 EUR |
Umwandlung von nicht beanspruchten Pflegesachleistungen in Entlastungen | 0 % | 50% |
Leistungen bei vollstationärer Pflege | ||
Leistungen für die vollstationäre Pflege | 1.023 EUR | 1.064 EUR |
Leistungen für die vollstationäre Pflege für behinderte Menschen | 256 EUR | 266 EUR |
* Ab dem 1.1.2015 können nicht beanspruchte Leistungen der Kurzzeitpflege zu maximal 50% für die Verhinderungspflege eingesetzt werden. Nicht beanspruchte Leistungen der Verhinderungspflege können ab 1.1.2015 zu 100% für Kurzzeitpflege eingesetzt werden.
Die Versorgungslücke
Betrachten Sie die oben aufgeführten Leistungen der gesetzlichen Versicherung und stellen Sie diesen Leistungen die Kosten eines Pflegeheimplatzes gegenüber, fällt Ihnen etwas auf: die gesetzliche Pflegeversicherung zahlt längst nicht alle Kosten.
In Deutschland beliefen sich die durchschnittlichen Kosten eines Pflegeheimplatzes im Jahr bei etwa 2380 EUR. Diese Kosten sind je nach Bundesland aber noch einmal unterschiedlich und schwanken von 1800 EUR in Sachsen bis knapp 2600 EUR in Baden Württemberg.
Es bleibt dem Versicherten der gesetzlichen Pflegeversicherung also ein enormer Selbstbehalt von rund 800 EUR bis 1600 EUR, je nach Bundesland. Die meisten Rentner können sich dies nicht leisten, so unsere Befürchtung.
Wir empfehlen Ihnen daher nachdrücklich eine private Pflegeversicherung, welche diesen Selbstbehalt abdeckt. Mit unserem Tarifrechner können Sie verschiedene Tarife vergleichen.