Berufliche Freistellung zur Pflege eines Angehörigen

Wird eine Person zum Pflegefall, muss es oft schnell gehen. Hat zum Beispiel die Demenz einer betroffenen Person erhebliche Auswirkungen auf deren Alltags- und Lebensführung, braucht es meist sehr schnell gute Unterstützung. Leider gelingt es oft nicht, so schnell wie erforderlich einen Pflegedienst oder einen Platz in einer passenden voll stationären Einrichtung zu finden.

In diesem Fall springen oft Verwandte oder Kinder der Person ein, die zum Pflegefall geworden ist. Meist stehen diese jedoch mitten im Berufsleben und haben aufgrund von eigener Familie und finanziellen Verpflichtungen wenig Spielräume. Mit dem Pflegezeitgesetz und dem Familienpflegezeitgesetz soll die Vereinbarkeit von Berufstätigkeit und einer längerfristigen Pflege des Angehörigen zu Hause unterstützt werden

 

Senior am Frühstückstisch
Seniorin mit Tochter

Berufliche Freistellung zur Pflege eines Angehörigen

Nachfolgend haben wir die wichtigsten Informationen zu den Ansprüchen auf eine Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz bzw. Familienpflegezeigesetz zusammengestellt, zeigen worauf dabei zu achten ist und welche finanzielle Absicherung während dieser Zeiten für berufstätige pflegende Angehörigen seitens des Gesetzgebers vorgesehen ist.

Die berufliche Freistellung: Rechtsansprüche für pflegende Angehörige

Pflegende Angehörige gelten als eine tragende Säule im deutschen Pflegesystem: Rund die Hälfte aller Pflegebedürftigen in Deutschland werden allein durch ihre Angehörigen versorgt: Um die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf zu fördern, gibt es zwei Gesetze, um die Rechte pflegender Angehöriger zu stärken:

  • Das Pflegezeitgesetz (PflegeZG)
  • Das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG).

 Im Rahmen dieser Gesetze gibt es drei Modelle zur beruflichen Freistellung zu Pflege eines Angehörigen vor:

  1. Kurzzeitige Arbeitsverhinderung bis zu 10 Arbeitstagen
  2. sechsmonatige teilweise Freistellung bzw. sechsmonatige vollständige Freistellung
  3. Familienpflegezeit bis zu 24 Monate
Seniorin im Rollstuhl mit Tochter

Das Pflegezeitgesetz (PflegeZG)

Das Pflegezeitgesetz erlaubt es Berufstätigen seit 2015 sich unter bestimmten Rahmenbedingungen für die häusliche Pflege von nahen Angehörigen ein halbes Jahr ganz oder teilweise von der Arbeit freistellen zu lassen (Pflegezeit).

 Werden Angehörige überraschend pflegebedürftig, dürfen Arbeitnehmer auch kurzfristig eine bis zu zehntägige Auszeit von der Arbeit nehmen. Das Ziel des Pflegezeitgesetzes ist, somit die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege zu verbessern.

 Mit dem Pflegezeitgesetz haben Berufstätige, die Angehörige zu Hause pflegen möchten aktuell folgende Möglichkeiten, ihre Arbeit zur Vereinbarkeit mit der häuslichen Pflege vorübergehend neu zu organisieren:

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung von bis zu 10 Arbeitstagen

Bei akuten Pflegefällen naher Angehöriger können Arbeitnehmer bis zu 10 Arbeitstage von der Arbeit freigestellt werden (§2 PflegeZG).

Achtung:
Das Pflegeunterstützungsgeld kann von Angehörigen ab 2024 künftig pro Kalenderjahr für bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person in Anspruch genommen werden und ist nicht mehr beschränkt auf insgesamt zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person. Diese Verbesserung trat am 1. Januar 2024 in Kraft 
(siehe www.bundesgesundheitsministerium.de).

Diese Freistellung ermöglicht es Angehörigen in einer akuten Pflegesituation die notwendige pflegerische Versorgung zu übernehmen. Zugleich ist diese Zeit auch aus den Gründen nötig, um sich um eine weiterführende, bedarfsgerechte Pflege (z.B. ambulanter Pflegedienst, Heimplatz) zu kümmern.

Für die kurzzeitige Arbeitsverhinderung gelten die folgenden Grundregeln:

  • Rechtsanspruch: Alle Beschäftigten haben das Anrecht auf kurzfristige Freistellung wegen einer akut aufgetretenen Pflegesituation. Diese Freistellung eines Arbeitnehmers/ einer Arbeitnehmerin ist unabhängig davon, wie viele Mitarbeiter der Arbeitgeber beschäftigt.
  • Dauer: jährlich wiederkehrend bis zu zehn Tage.
  • Was ist zu beachten? Um die Möglichkeit der kurzfristigen Freistellung wegen akuter Pflegebedürftigkeit eines nahen Angehörigen zu erhalten, muss der Arbeitgeber gemäß Arbeitsrecht unverzüglich über die Arbeitsverhinderung eines Arbeitnehmers, die Gründe und die voraussichtliche Dauer informiert werden. Der Arbeitgeber darf Nachweise über die Notwendigkeit der Verhinderung an der Arbeitsleistung einfordern. Es braucht noch kein Pflegegrad festgestellt worden zu sein, es muss jedoch eine Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen vorliegen. Der Schutz von Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bleibt während dieser Tage bestehen.
  • Finanzielle Absicherung: Wenn Sie über eine kurzzeitige Freistellung nachdenken, sollten Sie unbedingt Ihren Arbeitsvertrag durchlesen. Manche Arbeitgeber gewähren in einem solchen Fall eine bezahlte Freistellung (Lohnfortzahlung).
  • Kündigungsschutz: Berufstätige haben laut Gesetz während der Pflege- oder Familienpflegezeiten vollen Kündigungsschutz.

Was ist beim Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung zu beachten?

Wenn der Arbeitgeber keine Lohnersatzleistung zahlt, kann man für diese Zeit ein Pflegeunterstützungsgeld beantragen. Dieses muss umgehend bei der Pflegekasse oder dem Versicherungsunternehmen des pflegebedürftigen Angehörigen beantragt werden. Mit dem Antrag muss eine ärztliche Bescheinigung darüber, wie lange die Pflegebedürftigkeit voraussichtlich andauern wird, eingereicht werden. Der Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld ist in § 44a SGB XI (Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung) gesetzlich geregelt.

 Es müssen für den pflegenden Angehörigen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Man beansprucht eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach §2 des Pflegezeitgesetzes.
  • Man ist naher Angehöriger im Sinne des Pflegezeitgesetzes und es handelt sich um eine akute Pflegesituation, die unerwartet, eingetreten ist.
  • Der pflegebedürftige nahe Angehörige ist bereits in einen Pflegegrad eingestuft oder die Einstufung ist sehr wahrscheinlich.
  • Man erhält keine Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber während dieser Auszeit.
  • Man hat unverzüglich einen Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld bei der Pflegekasse seines Angehörigen gestellt.

Wie lange erhält man das Pflegeunterstützungsgeld?

Das Pflegeunterstützungsgeld kann insgesamt für alle pflegenden Angehörigen jährlich für bis zu zehn Tage pro pflegebedürftige Person aller Pflegegrade beantragt werden. 

Das heißt also zum Beispiel, wenn Eltern gemeinsam die Pflege ihres Kindes organisieren, oder Geschwister die Pflege eines Elternteils z.B. nach einem plötzlichen Schlaganfall, so erhalten sie gemeinsam jährlich 10 Tage Pflegeunterstützungsgeld.

Hinweis: Dies ist im Vergleich eine kürzere Bezugsdauer als beim Kinder-Krankengeld. Im Vergleich dazu haben Eltern, die ihr nicht pflegebedürftiges Kind (unter 12 Jahren) bei Krankheit zu Hause versorgen jeweils für 10 Tage Anrecht auf Freistellung. Alleinerziehende können sich sogar 20 Tage beim Kinder-Krankengeld pro Kind freistellen lassen.

Kalender

Wie viel Pflegeunterstützungsgeld erhält man?

Für die Höhe des Pflegeunterstützungsgeldes gelten die Regeln analog der Kinder-Krankengeld Berechnung. Man erhält die folgenden Leistungen:

  • 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts aus dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt der Versicherten.
  • 100 Prozent des tatsächlich ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt der Versicherten, bei Bezug beitragspflichtiger Einmalzahlung (wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) in den letzten zwölf Monaten vor der Freistellung. Die 100 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts werden unabhängig von der Höhe der Einmalzahlung gezahlt.
  • Das Pflegeunterstützungsgeld darf 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung nach § 223 Absatz 3 nicht überschreiten.

Sechsmonatige Freistellung zur Pflege

Eine Auszeit (ganz oder Teilzeit) von bis zu sechs Monaten können Vollzeit- und Teilzeitkräfte (Mini- und Midi-Jobber zählen dazu) nehmen, um ein Familienmitglied zu Hause zu pflegen (§3 PflegeZG). Es muss bei dem Angehörigen mindestens Pflegegrad 1 bestehen.

Für die sechsmonatige Freistellung gelten die folgenden Regeln:

  • Rechtsanspruch: Einen Anspruch auf eine 6-monatige Freistellung haben Angestellte in Unternehmen, die mehr als 15 Mitarbeiter haben. In kleineren Unternehmen können jedoch freiwillige Vereinbarungen über die Pflegezeit getroffen werden.
  • Dauer: Es ist wichtig, Art, Dauer und Zweck schriftlich mit dem Arbeitgeber zu fixieren. Beide Vertragsparteien sollten ein Exemplar der genehmigten Freistellung in ihre Akten aufnehmen. Wurden zunächst weniger als 6 Monate beantragt, dann kann der Zeitraum der Freistellung mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zur Höchstdauer von sechs Monaten verlängert werden.
  • Finanzielle Absicherung: Eine Lohnfortzahlung findet bei einer vollständigen Freistellung nicht statt. Bei einer unbezahlten Freistellung besteht Ihr Arbeitsverhältnis jedoch weiter. Bei einer teilweisen Freistellung wird der Lohn um den Freistellungszeitraum anteilig vermindert. Beispiel: Sie lassen sich täglich für 4 Stunden freistellen. Bei einer täglichen Arbeitszeit von normalerweise 8 Stunden erhalten Sie dann nur 50 % Ihres Gehalts. Es besteht Anspruch auf ein zinsloses Bundes-Darlehen während der Freistellungsphase, um den Verdienstausfall abzufedern.
  • Was ist zu beachten? Bei teilweiser Freistellung zahlt der Arbeitgeber die Beiträge zur Renten- Kranken, Pflege und Arbeitslosenversicherung auf Basis des reduzierten Arbeitsentgelts weiter. Zusätzlich überweist die Pflegekasse ggf. Rentenbeiträge im gesetzlichen Rahmen entsprechend Pflegegrad.
  • Kündigungsschutz: Berufstätige haben während der Pflege- oder Familienpflegezeiten vollen Kündigungsschutz.

In folgenden Fällen kann eine Freistellung von der Arbeit in der Regel auch ohne häusliche Pflege in Anspruch genommen werden:

  • Betreuung eines minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen. Betreut man als Elternteil z.B. ein pflegebedürftiges Kind, dann kann man sich auch bei einer außerhäuslichen Betreuung teilweise oder vollständig von der Arbeit freistellen lassen kann.
  • Begleitung von Angehörigen in der letzten Lebensphase: Sie können eine bis zu dreimonatige vollständige oder teilweise Auszeit von der Arbeit nehmen, um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen, der sich z.B. in einem Hospiz befindet, in der letzten Lebensphase zu begleiten.

Das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG)

Beschäftigte können nicht nur für sechs Monate vollständig oder teilweise aus dem Job aussteigen, um einen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung zu pflegen (Pflegezeit).

Sie haben auch einen Rechtsanspruch auf eine teilweise Freistellung von bis zu 24 Monaten bei einer Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden (Familienpflegezeit).

Durch die Mindestarbeitszeit soll übrigens vermieden werden, das Beschäftigte ihre Tätigkeit pflegebedingt ganz aufgeben.

Seniorin mit Gehhilfe

Für die Familienpflegezeit gelten die folgenden Grundregeln:

  • Den Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit haben Beschäftigte nur gegenüber Arbeitgebern mit mehr als 25 Beschäftigten (Vollzeit- und Teilzeitkräfte, Mini- und Midi-Jobber zählen als Beschäftigte mit).
  • Dauer: Beschäftigte können sich für einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten bei einer Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden teilweise für die häusliche Pflege eines nahen Angehörigen (Pflegegrade 1 bis 5) freistellen lassen. Die Mindestarbeitszeit von 15 Stunden gilt im Jahresdurchschnitt. Mit diesem sogenannten „Blockmodell“ der Familienpflegezeit können sich Beschäftigte ihre Arbeitszeit flexibel aufteilen. Es ist wichtig, Art, Dauer und Zweck schriftlich mit dem Arbeitgeber zu fixieren. Beide Vertragsparteien sollten ein Exemplar der genehmigten Freistellung in ihre Akten aufnehmen
  • Was ist zu beachten? Die Ankündigungsfrist für die Freistellung beträgt acht Wochen. Eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist gemäß Arbeitsrecht über die Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit zu treffen. Während der Familienpflegezeit zahlt der Arbeitgeber die Beiträge zur Renten- Kranken, Pflege und Arbeitslosenversicherung auf Basis des reduzierten Arbeitsentgelts weiter. Zusätzlich überweist die Pflegekasse Rentenbeiträge im gesetzlichen Rahmen entsprechend Pflegegrad. Voraussetzung ist, dass die pflegende Person höchstens 30 Stunden pro Woche berufstätig ist und an mindestens zwei Tagen die Woche für mindestens zehn Stunden pflegt.
  • Finanzielle Absicherung: Kein Anspruch auf Lohnfortzahlung, dafür kann ein zinsloses Bundes-Darlehen zur Absicherung des Lebensunterhalts beantragt werden.
  • Kündigungsschutz: Berufstätige haben während der Pflege- oder Familienpflegezeiten vollen Kündigungsschutz.

 Der Anspruch gilt für alle Pflegegrade. Auch hier ist bei Erwachsenen die häusliche Pflege Voraussetzung. Kinder dürfen auch außerhäuslich betreut sein.

Das Pflegezeitgesetz und das Familienpflegezeitgesetz bestehen nebeneinander und sind miteinander verzahnt.

Dementsprechend kann man zum Beispiel Pflegezeit und Familienpflegezeit miteinander kombinieren. 

Voraussetzung ist, dass diese hintereinander als Gründe für eine Freistellung wegen der häuslichen Pflege genommen werden und insgesamt nicht länger als 24 Monate andauern.

Wer sind nahe Angehörige im Sinn des Pflegezeit- bzw. Familienpflegezeitgesetzes?

Als nahe Angehörige nach dem Pflegezeitgesetz und dem Familienpflegezeitgesetz gelten:

  • Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern,
  • Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft,
  • Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner,
  • Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder

Zinsloses Darlehen während der Familienpflege- und Pflegezeiten

Zur Sicherung des Lebensunterhaltes während der Familienpflege- und Pflegezeiten besteht Anspruch auf ein zinsloses Bundes-Darlehen. Das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) ist für die finanzielle Förderung während der Freistellung zuständig. Auf der Seite www.wege-zur-pflege.de des Bundesministerium Familie, Senioren Frauen und Jugendliche, können Sie die Höhe des Darlehns und der Raten berechnen.

Es wird in monatlichen Raten ausgezahlt und soll dabei helfen, den entstehenden Verdienstausfall abzufedern. Das zinslose Darlehen ist nach dem Ende der jeweiligen Freistellung ebenfalls in Raten wieder zurück zu zahlen.

Kostenberechnung

Wie hoch ist das zinslose Bundes-Darlehen?

Das zinslose Bundes-Darlehen während der Freistellungen wegen Pflegezeiten garantiert dem/der Antragssteller/in monatlich eine Summe von mindestens 50 Euro und höchstens „die Hälfte des durch die Arbeitszeitreduzierung fehlenden Nettogehalts“. Enthalten ist auch eine Härtefallregelung. Auf Antrag kann das BAFzA in besonderen Härtefällen (zum Beispiel bei Krankheit des pflegenden Berufstätigen), die Fälligkeit der Rückzahlung hinausschieben oder auf die Rückzahlung des Kredits verzichten.

Die Sozialversicherung während der Familienpflege- und Pflegezeiten

Hier erklären wir Ihnen noch einige Details rund um berufliche Freistellungen zur Pflege von Angehörigen. Prinzipiell sind Berufstätige, die ihre Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen wie folgt sozial abgesichert.

Krankenversicherung

  • Während einer teilweisen Freistellung zahlt der Arbeitgeber die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung auf Basis des reduzierten Arbeitsentgelts weiter.
  • Ist die pflegende Person während einer vollständigen Freistellung aufgrund Pflegezeit über eine Familienversicherung kranken- und pflegeversichert, bleibt während der Pflegezeit der Versicherungsschutz bestehen.
  • Für den Fall, dass bei einer vollständigen Freistellung keine Familienversicherung abschließbar ist bzw. vorhanden ist, muss die pflegende Person sich selbst um einen Krankenversicherungs- und Pflegepflichtversicherungsschutz kümmern. Auf Antrag erstattet die Pflegeversicherung des gepflegten Angehörigen (für alle Pflegegrade) den Beitrag für die Kranken- und Pflegeversicherung bis zur Höhe des Mindestbeitrages.
  • In einer privaten Krankenversicherung bleibt der Schutz erhalten. Der Arbeitgeberanteil kann auf Antrag anteilig für die aufgewendete Pflegezeit erstattet werden.

Rentenversicherung

  • Die gesetzliche Rentenversicherung bleibt bestehen, wenn mindestens 15 Arbeitsstunden oder 14 Pflegestunden pro Woche geleistet werden.
  • Rentenbeitragszahlung durch die Pflegekasse: Die Pflegeversicherung bezahlt Arbeitnehmern zudem Beiträge für die Rentenversicherung, sofern ihr pflegebedürftiger Angehöriger mindestens Pflegegrad 2 hat. Entscheidend für die Höhe der Beiträge ist der Zeitaufwand, den nahe Angehörige für pflegerische Tätigkeiten aufwenden.
  • Weitere Voraussetzung für die Rentenbeitragszahlung der Pflegekasse: Der Mindestzeitaufwand für die häusliche Pflege beträgt zehn Stunden verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage die Woche. Die gleichzeitige, regemäßige wöchentliche Berufstätigkeit beträgt nicht mehr als 30 Stunden.

Arbeitslosenversicherung

  • Der Versicherungsschutz der Arbeitslosenversicherung besteht während der Familienpflegezeit grundsätzlich im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses fort.
  • Bei vollständiger Freistellung Beitragszahlung zur Arbeitslosenversicherung durch die Pflegekasse des Angehörigen, wenn die Mindestvoraussetzungen für die Pflege des Angehörigen (analog Beitragszahlung zur Rentenversicherung) erfüllt sind.
  • Außerdem profitieren die Beschäftigten ab der Ankündigung – höchstens jedoch ab zwölf Wochen vor dem angekündigten Beginn – bis zur Beendigung der Pflegezeit von einem besonderen Kündigungsschutz. Eine Kündigung ist dann nur in besonderen Ausnahmefällen möglich.

Unfallversicherung

  • Ebenso erhält eine Pflegeperson, die den oben genannten Regelungen entspricht beitragsfreien, gesetzlicher Unfallversicherungsschutz.
  • Dies gilt für alle die Tätigkeiten, die als pflegerische Maßnahmen berücksichtigt werden, sowie die Hilfen bei der Haushaltsführung. Ebenso besteht Unfallversicherungsschutz auf dem direkten Hin- und Rückweg zum Ort der Pflegetätigkeit.

Fazit

Leider bedeutet eine Freistellung von der Arbeit für die häusliche Pflege immer auch finanzielle Einbußen für pflegende Angehörige. Dies umso mehr, je länger die Freistellung dauert. Das Pflegegeld der Pflegekassen für pflegende Angehörige schafft hierfür keinen adäquaten finanziellen Ausgleich. 

Eine Vorsorge mit einer privaten Pflegezusatzversicherung, die auch die häusliche Pflege ausreichend mitberücksichtigt, kann dazu beitragen, auch pflegende Angehörige ausreichend finanziell abzusichern.

 

Senior im Rollstuhl bekommt Hilfe