Die Kontovollmacht

In manchen Situationen wie z.B. Krankheit, Unfall oder Pflegebedürftigkeit kann es sein, dass man nicht mehr in der Lage ist, selbst wichtige finanzielle Dinge zu regeln. Es laufen vielleicht Verbindlichkeiten weiter oder es sind Arztrechnungen oder Pflegeheimkosten zu bezahlen. Gut ist es dann, wenn man sich rechtzeitig gekümmert und mit einer Vollmacht eine Vertrauensperson bestimmt hat, die einspringt. Da niemand mit Sicherheit sagen kann, in welche Situation man gerät, ist eine Kontovollmacht für jeden sinnvoll.

Mit einer Kontovollmacht bevollmächtigen Sie eine Vertrauensperson, falls Sie es selbst nicht mehr können, Ihre Bankgeschäfte zu erledigen. Nachfolgend haben wir für Sie wichtigsten Informationen zur Kontovollmacht zusammengestellt. Wir zeigen unter anderem auf, welche Arten von Kontovollmachten es gibt und geben Tipps, wie Sie eine Kontovollmacht erteilen.

Seniorenehepaar mit Münzgeld

Warum braucht man eine Kontovollmacht

Unabhängig davon, ob man ein Girokonto, ein Depot oder Spareinlagen bei einer oder mehreren Banken hat: Man sollte zur Vorsorge in jedem Fall klären, wer die Bankgeschäfte erledigt, wenn man selbst dazu nicht mehr in der Lage ist:

  • Eine schwere Krankheit oder ein Unfall können bei jedem dazu führen, dass man vorüber-gehend oder dauerhaft nicht mehr selbst entscheiden kann. Dann kann man auch nicht mehr über das Bankkonto zu verfügen und die finanziellen Dinge regeln.
  • Im Falle des Todes haben hinterbliebene Ehepartner oder enge Angehörige nicht automatisch Zugriff auf Ihr Konto, um Ihre finanziellen Angelegenheiten klären zu können. Durch eine Vollmacht wird Ihren Hinterbliebenen bzw. der Person Ihres Vertrauens der Zugriff auf Ihr Konto vereinfacht.

Was ist zum Erteilen einer Kontovollmacht grundsätzlich zu beachten?

Grundsätzlich kann Ihre Vertrauensperson nur dann auf Ihr Konto zugreifen, wenn Sie ihm/ihr eine ordnungsgemäße Vollmacht in der Form einer speziellen Kontovollmacht erteilt haben.

Banken und Sparkassen verlangen regelmäßig eine auf einem bankeigenen Formular erstellte Konto- oder Depotvollmacht, die Sie und Ihr Bevollmächtigter bei persönlicher Anwesenheit in der Bank unterzeichnen müssen. Ohne eine Bankvollmacht verweigern Banken und Sparkassen fremden Personen grundsätzlich den Kontozugriff, dazu zählen auch Angehörige und Ehepartner. Der Grund: Banken wollen sich absichern und eventuelle Zweifel an der Wirksamkeit einer Vollmachtserteilung von vornherein vermeiden.

Ehepaar mit Bankangestellten

In Muster-Formularen, in denen Vorsorgevollmachten erteilt werden, gibt es auch die Rubrik Vermögenssorge. Diese Erklärung allein in der Vorsorgevollmacht, welche auch die Vertretung im Bereich Finanzen abdeckt, wird in der Praxis von Banken bzw. Sparkassen nicht ohne Weiteres akzeptiert. In der Regel ist eine Bankvollmacht nötig, die mit eigenen Formularen der Banken erteilt werden kann.

Arten von Kontovollmachten

In der Regel werden Kontovollmachten für Girokonten, Wertpapierdepots oder Anlagekonten eingerichtet, so dass sich eine Vertrauensperson (oder mehrere Vertrauenspersonen) im Ernstfall als gesetzliche Vertreter um Ihre Bankgeschäfte kümmern kann.

Kontovollmachten unterscheiden sich inhaltlich vor allem darin, für welche Zeiträume sie gelten sollen: zu Lebzeiten, über den Tod hinaus oder erst im Todesfall der Vollmachtgeberin/ des Vollmachtgebers.

Die folgenden drei Typen von Bankvollmachten sind die häufigsten in der Praxis:

Transmortale Bankvollmacht
(zeitlich unbegrenzte Vollmacht):

Die Bankvollmacht beginnt zu Lebzeiten und gilt über den Tod des Vollmachtgebers/der Vollmachtgeberin hinaus. D.h. die Bankvollmacht ist zeitlich nicht begrenzt und berechtigt den Bevollmächtigten auch über den Tod hinaus Bankgeschäfte für Sie zu übernehmen. So können beispielsweise Ihr Ehepartner oder Ihre Kinder auch ohne einen Erbschein (also dem vom Gericht ausgestellten Ausweis darüber, wer Erbe ist und wie groß der Erbteil ist) weiterhin auf Ihr Konto zugreifen. Die Bankvollmacht über den Tod hinaus ist die am häufigsten genutzte Vollmacht. Diese Vollmachten erleichtern den Nachkommen u.a. auch die Abwicklung von Erbschaftsangelegenheiten nach dem Ableben des Vollmachtgebers. Die Bankvollmacht über den Tod hinaus gilt solange, bis ein Erbe die Vollmacht widerruft.

Prämortale Bankvollmacht
(zeitlich begrenzt bis zum Tod des Vollmachtgebers)

Die Bankvollmacht gilt ausschließlich zu Lebzeiten und erlischt beim Tod der Vollmachtgeberin/ des Vollmachtgebers. Die Vollmacht ist somit zeitlich begrenzt. Die zeitliche Begrenzung ist sinnvoll um z.B. bei mehreren Erben Erbstreitigkeiten zu entgegen zu wirken.

Postmortale Bankvollmacht
(erst ab dem Tod des Vollmachtgebers wirksam)

Diese gilt nicht zu Lebzeiten, sondern nur nach dem Tod des Kontoinhabers bzw. der Kontoinhaberin. Sie ist dann sinnvoll, wenn man zu Lebzeiten die volle Kontrolle über seine Bankgeschäfte behalten will. Die Kontovollmacht, die erst nach dem Tod gilt, ist eine Lösung, die es Erben gegebenenfalls erleichtert, das Erbe aufzuteilen, da sie nicht auf einen Erbschein warten müssen. Das Erbrecht wird dadurch nicht beeinflusst.

Was darf man mit einer Kontovollmacht?

Wenn man eine Kontovollmacht erteilt, dann gilt es zu überlegen es, welche Befugnisse die Kontovollmacht beinhalten soll. Dies kann man genau regeln.

Grundsätzlich können Sie die Vollmacht für bestimmte Konten oder auch als Generalvollmacht für sämtliche Bankgeschäfte festlegen. Sie können eine oder auch mehrere Personen als Bevollmächtigte für Ihr Konto hinterlegen lassen.

Man kann z.B. eine Kontovollmacht auch in eingeschränkter Form erteilen, so dass der Bevollmächtigen damit beispielsweise nur das Recht hat, Rechnungen zu bezahlen bzw. Überweisungen durchzuführen.

Macht man keine Einschränkungen, dann kann die Bevollmächtigte Vertrauensperson frei über das Vermögen des Kontoinhabers verfügen und hat Zugang zu allen Bankgeschäften. Daher sollte man immer gut überlegen, bevor man einem Dritten eine uneingeschränkte Kontovollmacht erteilt.

Oft darf die Person mit einer Vollmacht auch über Geldanlagen bzw. Depots verfügen also z.B. An- und Verkäufe von Wertpapiere, Aktien, Anleihen etc. tätigen. Ausgenommen sind in der Regel nur Finanztermingeschäfte (Derivate und Optionsscheine).

Hinweis zur allgemeinen Regelung beim Online Banking: Soweit Sie ein Konto online führen, kommt es auf die Kontovollmacht nicht an. Ihre bevollmächtigte Person kann dann über das Konto verfügen, wenn diese über die Zugangsdaten für das Online-Konto verfügt. Hier ist also besondere Vorsicht geboten.

Was darf man nicht mit einer Kontovollmacht?

Eine Bankvollmacht ist keine Vorsorgevollmacht. Sie berechtigt den oder die Bevollmächtigten/e ausschließlich dazu, Angelegenheiten des Vollmachtgebers zu regeln, die im Zusammenhang mit dem Konto stehen. Dies beinhaltet alle üblichen Transaktionen und Handlungen im Rahmen der Kontoführung.

Das Abschließen von Darlehen, das Kündigen des Kontos oder auch das Umschreiben des Kontos auf den eigenen Namen sind ausgeschlossen. Unterschiedlich wird (abhängig vom jeweiligen Kreditinstitut) geregelt, ob man bestehende Geldanlagen kündigen oder neu anlegen darf.

Der/die Bevollmächtigte darf keiner weiteren Person einen Zugriff auf das Konto zu ermöglichen, für das er/sie eine Kontovollmacht hat. Also z.B. jemand anderem eine sogenannte Untervollmacht erteilen. Auch für ein Schließfach ist bei vielen Banken eine eigene Vollmacht nötig.

Zu den Gestaltungsmöglichkeiten einer Konto- bzw. Bankvollmacht sollten Sie sich selbstverständlich immer vorab bei Ihrer Bank beraten lassen.

Wie erteilt man eine Bank­voll­macht?

Grundsätzlich können Sie eine Vollmacht für alle Ihre Bankgeschäfte (Bankvollmacht) erteilen oder nur für ein bestimmtes Konto (Kontovollmacht). Die Begriffe Bankvollmacht oder Kontovollmacht werden oft synonym verwendet.

Eine Kontovollmacht setzt in der Regel voraus, dass Sie sich mit der Person, die Sie bevollmächtigen persönlich in die Bank begeben und dort auf einem bankeigenen Formular eine Kontovollmacht erstellen. Nur so können Sie diese Person wirksam bevollmächtigen, für den Fall des Falles über Ihr Konto verfügen zu können.

Der Bevollmächtigte und der Vollmachtgeber müssen ein Ausweisdokument vorlegen und eine Unterschrift leisten. Sie unterschreiben vor Ort beim Bankberater gemeinsam die Bankvollmacht.

Ehepaar im Gespräch mit Bankangestellten

Wie wird die Kontovollmacht ausgeübt?

Normalerweise muss der Bevollmächtigte das Original seiner Vollmacht vorlegen, wenn er für den Vollmachtgeber handeln möchte. Bei der Kontovollmacht ist dies anders. Das Original der Kontovollmacht verbleibt in der Regel bei der Bank und Sie erhalten eine Kopie.

Will der Bevollmächtigte also von der Kontovollmacht Gebrauch machen, kann er bei der Bank im Zweifel auf seine bei der Bank hinterlegte Kontovollmacht verweisen.

Widerruf der Kontovollmacht

Ein Widerruf einer Kontovollmacht ist jederzeit möglich. Man braucht dafür keine Gründe anzugeben. Mit dem Widerruf erlischt eine Kontovollmacht.

Aber Vorsicht: Es genügt nicht, allein dem Bevollmächtigten gegenüber die Bankvollmacht zu widerrufen. Sie müssen die Bank informieren und dieser ausdrücklich mitteilen, dass Sie die Bevollmächtigung dieser Person widerrufen haben. Wenn möglich gehen Sie persönlich in die Bank und stellen sicher, dass die Bank Ihren Widerruf vermerkt und die Vollmacht löscht.

Alternative zur Kontovollmacht: Das Gemeinschaftskonto

Eine Alternative zur Kontovollmacht stellt das sogenannte Gemeinschaftskonto dar. Dieses lohnt sich beispielsweise für Paare, Eheleute oder sonstige Gemeinschaften. Es wird in der Regel als „Oder-Konto" geführt, so dass jeder der Kontoinhaber unabhängig von der anderen Person handeln kann. Handelt es sich hingegen um ein sogenanntes „Und-Konto“ können Sie nur gemeinsam und zusammen z.B. mit Ihrem Ehepartner über das Konto verfügen.

Praxistipp: Sehen Sie am besten in Ihren Bankunterlagen nach, wie Sie ein eventuell bestehendes Gemeinschaftskonto eingerichtet haben. Haben Sie z.B. mit Ihrem Ehepartner ein „Und-Konto“ eingerichtet, haben Sie zwei Möglichkeiten. Sie gehen zur Bank und ändern das „Und-Konto“ in ein „Oder-Konto“ um. Die Alternative ist: Sie lassen eine Kontovollmacht für Ihren Ehepartner erstellen. Umgekehrt sollte dies Ihr Ehepartner genauso tun. Dann können Sie beide unabhängig voneinander handeln, wenn es notwendig ist.

Was gilt es noch zur Kontovollmacht zu wissen?

Eine Kontovollmacht erteilt man in der Regel für den Fall, dass man selbst nicht mehr handlungsfähig ist, weil man z.B. krank ist, einen Unfall hatte oder weil der Vorsorgefall eingetreten ist und man pflegebedürftig geworden ist.

Zwar können Sie mit Ihrem Bevollmächtigten besprechen bzw. schriftlich untereinander im sogenannten Innenverhältnis vereinbaren, dass der/die Bevollmächtigte die Kontovollmacht nur dann ausüben darf, wenn es notwendig ist. Aber diese persönliche Vereinbarungen zwischen Ihnen und dem Bevollmächtigten bleiben bei der Bank unbeachtet.

Konkret: Sobald der Bevollmächtigte im Besitz der Kontovollmacht ist, kann er davon auch Gebrauch machen. Die Bank prüft nicht die Einhaltung Ihrer privaten Absprachen und kann auch nicht prüfen, ob der Vorsorgefall eingetreten ist. Damit wird jegliches Haftungsrisiko vermieden.

Fazit: Missbraucht eine bevollmächtigte Person Ihre Kontovollmacht, tragen Sie alle damit verbundenen Nachteile. Möchten Sie das Risiko einschränken, können Sie die Kontovollmacht z.B. nur für ein bestimmtes Konto erteilen und auf dem Konto nur so viel Geld vorhalten, wie Sie glauben, im Vorsorgefall wirklich zu benötigen.