Vollstationäre Pflege
Wer pflegebedürftig ist, braucht viel Unterstützung im Alltag.
Wenn eine Versorgung zu Hause nicht mehr funktioniert, müssen Pflegebedürftige und Angehörige darüber nachdenken, ob ein Umzug in ein Pflegeheim nötig ist. Dies ist eine schwerwiegende Entscheidung. Oft belasten zusätzlich die hohen Eigenanteile für das Pflegeheim das Haushaltsbudget enorm und bringen manche Familie sogar in eine finanzielle Notlage. Denn die vollstationäre Pflege ist die kostenintensivste Pflegeart.
Nachfolgend haben wir die wichtigsten Informationen zum Thema der vollstationären Pflege zusammengestellt. Wir zeigen, was vollstationäre Pflegeleistungen beinhalten, wie hoch die Kosten und die Beteiligung der Pflegekassen sind, was der seit 2022 geltende Leistungszuschlag bedeutet und was passiert, wenn man das Pflegeheim nicht bezahlen kann.
Was ist eine vollstationäre Pflege
Unter der vollstationären Pflege versteht man die Versorgung von kranken, alten oder behinderten Menschen in einem Krankenhaus, einem Pflegeheim oder einer Kurzzeitpflege-Einrichtung.
Unter vollstationärer Pflege wird im Rahmen der Pflegeversicherung der (dauerhafte) Aufenthalt in einem Pflegeheim definiert. Die vollstationäre Pflege umfasst dabei die vollstationäre Pflegeleistung, die medizinische Behandlungspflege und die soziale Betreuung.
Damit stellt die stationäre Pflege das Gegenteil zur ambulanten Pflege dar, bei der die Pflege in der Häuslichkeit der pflegebedürftigen Person oder bei ihren Angehörigen stattfindet.
Wann kommt eine vollstationäre Pflege in Frage?
Man erwägt einen Umzug ins Heim meist erst dann, wenn eine gute Pflege zu Hause nicht mehr möglich ist, weil z.B. die Angehörigen mit der Pflege überlastet sind oder weil keine Angehörigen da sind, die pflegen können oder wollen. Auch eine Wohnung bzw. Wohnumgebung, welche die Pflege erschwert oder dafür nicht geeignet ist, kann ein Grund sein. Dann ist eine vollstationäre Pflege eine mögliche Alternative.
Laut Pflegeversicherung wird eine vollstationäre Behandlung oder Pflege dann angeraten, wenn eine häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist, nicht ausreicht oder wegen der "Besonderheit des Einzelfalls" nicht in Betracht kommt.
Eine „Besonderheit des Einzelfalls“ wird von den Pflegekassen in Zusammenarbeit mit dem medizinischen Dienst (MD) festgelegt: Sie liegt u.a. vor bei einem Fehlen oder Überforderung einer Pflegeperson, einer Verwahrlosung der pflegebedürftigen Person oder einer Eigen- oder Fremdgefährdungstendenz der pflegebedürftigen Person (z.B. bei Demenz).
Stand Ende 2022 waren in Deutschland 0,83 Millionen Leistungsempfänger der Pflegepflichtversicherung in vollstationären Pflegeeinrichtungen untergebracht.
(Quelle: www.vdek.com Daten zum Gesundheitswesen: Soziale Pflegeversicherung (SPV), Leistungsempfänger/innen stationäre Pflege inkl. Einrichtungen der Behindertenhilfe Stand 2022).
Welche gesetzlichen Vorgaben gelten für die vollstationäre Pflege?
Es gilt der Grundsatz, dass jeder Versicherte, der in den letzten zehn Jahren vor der Antragstellung mindestens zwei Jahre als Mitglied der Pflegeversicherung selbst versichert oder familienversichert war, Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung und damit auch auf eine vollstationäre Pflege hat.
Der Pflegegrad bestimmt die Höhe des Zuschusses der Pflegeversicherung zu den monatlichen Kosten der Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung. Bedürftige haben unabhängig davon, ob eine häusliche oder teilstationäre Pflege möglich wäre, einen gesetzlichen Rechtsanspruch auf vollstationäre Pflege.
In welchen Einrichtungen können Patienten vollstationär versorgt werden?
Grundsätzlich können drei verschiedene Arten von Pflegeeinrichtungen für die vollstationäre Pflege unterschieden werden: das Altenwohnheim, das Altenheim und das Pflegeheim.
- Altenwohnheime:
Hier leben die Bewohner/innen relativ eigenständig in kleinen Wohnungen mit eigener Küche. Es besteht die Möglichkeit, die Mahlzeiten in Gesellschaft der anderen Bewohner einzunehmen. Leistungen wie zum Beispiel ein Putzdienst, Pflegedienst oder Hausnotruf usw. kann man hier je nach dem Grad der Selbstständigkeit und finanziellen Möglichkeit dazu buchen.
- Altenheime:
Diese bieten älteren Menschen, die ihren Haushalt nicht mehr eigenständig führen können, pflegerische Betreuung und hauswirtschaftliche Unterstützung. Auch hier leben die Bewohner/innen oft in abgeschlossenen kleinen Wohnungen oder Apartments.
- Pflegeheime:
Hier leben die Bewohnerinnen und Bewohner in der Regel in Einzel- oder Doppelzimmern, in die häufig eigene Möbel mitgenommen werden können. Eine umfassende pflegerische und hauswirtschaftliche Versorgung sowie soziale Betreuung ist gewährleistet.
In vielen Einrichtungen findet man eine Kombination der drei Heimtypen.
Pflegeheime bieten nicht nur das klassische Pflegekonzept eines Altenheims/Pflegeheims an. Je nach Auslegung bieten sie auch teilstationäre Angebote wie z.B. eine Kurzzeitpflege oder eine Tages- oder Nachtpflege. Kurzzeitpflege gilt als eine Sonderform der vollstationären Pflege. Sie ist auf maximal acht Wochen im Jahr begrenzt und soll für diese Zeit zur Entlastung der pflegenden Angehörigen beitragen. Sie wird gewöhnlich im Anschluss an eine stationäre Pflege in Anspruch genommen oder genutzt, wenn die häusliche Pflege zur Überforderung wird.
Für Schwerstkranke und Sterbende gibt es zudem spezialisierte Pflegeeinrichtungen – die sogenannten Hospize. Diese Einrichtungen sind speziell auf die palliative Versorgung und die Sterbebegleitung ausgerichtet. Die Palliativmedizin hat das Ziel, die Folgen einer Erkrankung zu lindern, wenn keine Aussicht auf Heilung mehr besteht. Beide Formen der Versorgung konzentrieren sich auf das Schmerz- und Symptommanagement und sind darauf bedacht, unheilbar kranken Menschen den Lebensabend so schmerzfrei wie möglich zu gestalten.
Was bezahlt die Pflegekasse für die vollstationäre Pflege?
Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben einen Anspruch auf eine pauschale Kostenbeteiligung der gesetzlichen Pflegekasse für eine vollstationäre Pflege. Die Höhe ist dabei abhängig vom jeweiligen Pflegegrad. Entscheiden sich Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 für eine vollstationäre Pflege, gewährt ihnen die Pflegeversicherung einen Zuschuss in Höhe von 125 Euro monatlich.
Pflegegrad
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Pflegekasse Leistungen pro Monat bei vollstationärer Pflege
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Pflegegrad 1
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Zuschuss bis zu 125 Euro
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Pflegegrad 2
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770 Euro
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Pflegegrad 3
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1.262 Euro
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Pflegegrad 4
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1.775 Euro
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Pflegegrad 5
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2.005 Euro
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Die Pflegekasse übernimmt in einer vollstationären Pflegeeinrichtung die Kosten für die pflegebedingten Aufwendungen, die Leistungen der medizinischen Behandlungspflege sowie für die Betreuung. Das Angebot vollstationärer Einrichtungen umfasst das gesamte Spektrum pflegerischer Leistungen:
- Grundpflege: pflegerische Tätigkeiten, wie z.B. die Körperpflege oder Hilfe beim Essen,
- Behandlungspflege wie z.B. medizinische Behandlungen im Rahmen der Pflege, wie Wundversorgung oder Verbandwechsel sowie
- Soziale Betreuung der pflegebedürftigen Person.
- Zusätzlich besteht nach SGB XI §43b in vollstationären Pflegeeinrichtungen ein Anspruch auf zusätzliche Betreuung und Aktivierung aller pflegebedürftigen Bewohner. Ziel dieser Angebote ist es u.a. soziale Kontakte zu fördern. Aktivierungsangebote gehen über die nach Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit notwendige Versorgung hinaus. Pflegeheime bieten als Maßnahmen zur Aktivierung und Betreuung zum Beispiel Angebote wie begleitete Spaziergänge, Gesellschaftsspiele, Lesen, Basteln, Musik oder Gesprächskreise und Exkursionen.
Leistungszuschlag nach SGB XI
Seit dem 1. Januar 2022 beteiligt sich die Pflegekasse mit einem zusätzlichen Leistungszuschlag an den Pflegekosten, der von der Aufenthaltsdauer im Pflegeheim abhängig ist. Damit sinkt der Eigenanteil an den pflegebedingten Aufwendungen im Zeitverlauf.
Grundlage dafür ist das Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG). Die Höhe des Leistungszuschlags orientiert sich an der Dauer des Aufenthaltes eines Pflegeheimbewohners.
Der Leistungszuschlag ist wie folgt gestaffelt (Stand 2024):
Aufenthalt im Pflegeheim
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Zuschlag des Eigenanteils der Pflegekosten
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Bis zu 12 Monate
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15 Prozent
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Mehr als 12 Monate
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30 Prozent
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Mehr als 24 Monate
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50 Prozent
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Mehr als 36 Monate
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75 Prozent
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Die Abrechnung des Zuschlags erfolgt zwischen der Pflegeeinrichtung und der Pflegekasse.
Der Pflegebedürftige erhält somit von der Pflegeeinrichtung die Rechnung über den noch verbleibenden Eigenanteil. Pflegezeiten in vollstationärer Pflege vor dem 1. Januar 2022 werden übrigens bei der Ermittlung der Verweildauer mitgezählt.
Für Pflegeleistungen herrscht grundsätzlich das sogenannte Sachleistungsprinzip: Dies bedeutet, die Empfänger von Pflege- und den damit zusammenhängenden Dienstleistungen zahlen die „Preise“ dafür nicht selbst, sondern die Pflegekassen vereinbaren mit den Einrichtungen den Rahmen und die Preise für die einzelnen Pflegegrade.
Für die vollstationäre Pflege bedeutet dies:
- Die Bewohner begleichen aus eigener Tasche immer die Differenz zu den Pflegesätzen, die nicht von den Pflegekassen übernommen werden.
- Die Pflegeversicherung ist also nur eine „Teilkaskoversicherung“, da sie nicht die gesamten Pflegekosten deckt.
Die medizinische Versorgung in der vollstationären Pflege wird durch die Krankenversicherung sichergestellt. Zur medizinischen Versorgung schließen stationäre Pflegeeinrichtungen in der Regel Kooperationen mit Haus-, Fach- und Zahnärzten, sowie Apotheken und ärztlichen Rufbereitschaften ab. Wenn die ärztliche Versorgung im Heim nicht durch ausreichende niedergelassene Ärzte gedeckt ist, können Pflegeheime ggf. auch, einen Arzt/Ärztin anstellen, wenn eine ausreichende ärztliche Versorgung im Heim nicht von den niedergelassenen Ärztinnen oder Ärzten in der Umgebung sichergestellt werden kann.
Pflegeheime sind verpflichtet, den Pflegekassen mitzuteilen, wie sie die ärztliche Versorgung sowie die Arzneimittelversorgung organisiert haben.
Welche Eigenanteile hat man in der vollstationären Pflege selbst zu tragen?
Die Versorgung in einem Pflegeheim hat ihren Preis.
Mit dem sogenannten Heimentgelt werden nicht nur die Pflege, sondern auch die Unterbringung, die Instandhaltung des Gebäudes und vieles mehr finanziert. Die Kosten trägt der Pflegebedürftige zum Großteil selbst.
Da die soziale Pflegeversicherung nur eine Teilversicherung ist, übernehmen die Pflegekassen nur einen Teil der Kosten, dessen Höhe vom Pflegegrad abhängt.
Zwar unterstützt der Gesetzgeber seit 2022 Heimbewohner finanziell. Doch für Unterkunft und Verpflegung sowie die Investitionskosten gibt es weiterhin keine Zuschüsse.
Die folgenden Kosten sind von den Bewohnern selbst zu tragen:
Der einrichtungseinheitliche Eigenanteil (EEE):
Dieser bezeichnet den Anteil an den Pflegekosten in Pflegeheimen, der über die Leistungsbeträge der Pflegekasse hinausgeht und daher von den Bewohnern einer Pflegeeinrichtung selbst bezahlt werden muss. Die Höhe des Eigenanteils ist unabhängig vom Pflegegrad. Die Pflegekosten werden zu gleichen Teilen umgelegt auf die Bewohner. Das bedeutet: Unabhängig vom Pflegegrad und Pflegebedarf der Heimbewohner, zahlen alle Bewohner einer Einrichtung (mit Ausnahme von Pflegegrad 1) denselben Beitrag. Das bedeutet auch: Je höher der Bewohneranteil mit einem hohen Pflegegrad, umso höher sind die Pflegekosten die umgelegt werden.
Kosten für Unterkunft, Verpflegung:
Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sind vom Versicherten allein zu tragen, denn diese hätte er ja auch, wenn er nicht pflegebedürftig wäre. Dazu kommen anteilig die dazu gehörenden Personal- und Sachkosten, beispielsweise für die Reinigung des Zimmers und der Gemeinschaftsräume, die Zubereitung der Mahlzeiten, die Müllentsorgung oder für Veranstaltungen des Pflegeheims.
Investitionskosten:
Darunter versteht man zusammengefasst alle Aufwendungen des Trägers rund um die Herstellung, Anschaffung und Instandhaltung des Pflegeheims und der dazu gehörenden technischen Anlagen.
Komfort und Zusatzleistungen:
Zusatzleistungen sind besondere Komfortleistungen bei Unterkunft und Verpflegung sowie zusätzliche pflegerische/betreuende Leistungen, die individuell wählbar und mit dem Pflegebedürftigen zu vereinbaren sind. Als Zusatzleistungen kommt z.B. ein besonders großes oder im Vergleich zu den übrigen Zimmern der Einrichtung ein besonders luxuriös ausgestattetes Zimmer in Betracht. Auch eine Reparatur privater Gegenstände, eine individuelle Nutzung von Telefon, Internet und Fernsehen oder ein chemische Reinigung von Wäsche können z.B. als Zusatzleistungen abgerechnet werden
Wie teuer ist eine vollstationäre Pflege?
Die Kosten für die Pflege im Heim können je nach Bundesland und Ausstattung sehr unterschiedlich ausfallen.
Die Kosten einer vollstationären Pflege sind von mehreren Faktoren abhängig.
Dazu gehören zum Beispiel:
- Der Ort, an dem sich das Pflegeheim befindet ist ein wesentlicher Kostenfaktor, weil z.B. auch die Grundstücks- bzw. Immobilienpreise in Deutschland extrem variieren.
- Ausstattung: Ein Altenheim mit Sauna, Hallenbad und anderen Zusatzausstattungen ist selbstverständlich wesentlich teurer, als ein Standard-Pflegeheim.
- Die Personalkosten beeinflussen den Preis. Der Personalschlüssel der Altenpflege stellt in der stationären Pflege das Verhältnis zwischen Pflegkräften und zu Pflegenden dar. Er kann je nach Einrichtung variieren. Kostenfaktor ist zugleich die Qualifikation: Je besser das Personal ausgebildet ist, umso höher sind die Kosten.
- Der Einrichtungseinheitliche Eigenanteil. Das bedeutet, jeder Pflegeheimbewohner bezahlt den gleichen Betrag für die Pflegeheimkosten, unabhängig vom Pflegegrad. Die Pflegekosten werden zu gleichen Teilen umgelegt auf die Bewohner. Das bedeutet auch: Je höher der Bewohneranteil mit einem hohen Pflegegrad, umso höher sind die Pflegekosten die umgelegt werden.
Was müssen Pflegeheimbewohner selbst zahlen?
Die privaten Ausgaben für die pflegerische Versorgung in Heimen steigen stetig. Laut dem Verband der Ersatzkassen e.V. (vdek), der die Interessen von sechs Ersatzkassen vertritt (TK, BARMER, DAK-Gesundheit, KKH, hkk - Handelskrankenkasse, HEK - Hanseatische Krankenkasse), betrug der zu zahlende Eigenanteil eines Pflegeheim-Bewohners Stand 1. Januar 2024 im Bundesdurchschnitt 2.576 Euro pro Monat. (Quelle: www.vdek.com)
Leistungs- und Preisvergleichslisten zu Pflegeheimen
Die Landesverbände der Pflegekassen sind verpflichtet, eine Leistungs- und Preisvergleichsliste zu veröffentlichen. Ziel ist es, die Pflegeheime „hinsichtlich ihrer Leistungs- und Belegungsstrukturen, ihrer Pflegesätze und Entgelte sowie ihrer gesondert berechenbaren Investitionskosten miteinander zu vergleichen.“
Der Verband der deutschen Ersatzkassen (VDEK) bietet auf seiner Internetpräsenz einen sogenannten Pflegelotsen, mit dem man regionale Pflegeheimen und deren individuelle Kosten abfragen kann (www.pflegelotse.de.). Nach Eingabe des Ortes, in dem eine Pflegeeinrichtung gesucht wird, kann man detaillierte Informationen u.a. zur Größe des Heims, den Kosten usw. erhalten. So kann man Pflegeheime gut vergleichen.
Tabelle: Durchschnittliche Eigenbeteiligung Vollstationäre Pflege Stand Januar 2024: Quelle: VDEK.com. Eine vollständige Kostendarstellung aller Bundesländer finden Sie auf den Seiten des VDEK unter www.vdek.com
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Eigenbeteiligung Aufenthaltsdauer erstes Jahr (0-12 Monate)
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Eigenbeteiligung Aufenthaltsdauer zweites Jahr (13-24 Monate)
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Eigenbeteiligung Aufenthaltsdauer drittes Jahr (25-36 Monate)
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Eigenbeteiligung Aufenthaltsdauer (mehr als 3 Jahre)
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Durchschnittliche Finanzielle Belastung einer/eines Pflegebedürftigen in der stationären Pflege in EUR je Monat nach Aufenthaltsdauer Stand 1. Januar 2024 - Bundesgebiet
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2.576
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2.370
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2.095
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1.750
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In letzter Instanz entscheiden die Sozialämter in einer Einzelfallentscheidung, ob ein Haus oder eine Eigentumswohnung zur Finanzierung eingesetzt werden muss oder nicht.
Eine eigene Immobilie muss nur dann nicht verkauft werden, wenn z.B. der Ehepartner oder die eigenen Kinder in der Immobile wohnen. Voraussetzung ist, dass diese nicht unangemessen groß ist. Ob diese angemessen ist, bestimmt sich u.a. nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf, der Grundstücks- beziehungsweise der Hausgröße, sowie dem Wert.
Pflegeheimvertrag
Wer in ein Pflegeheim einzieht, muss einen Wohn- und Betreuungsvertrag, auch Pflegeheimvertrag genannt, unterschreiben. In diesem Vertrag sind alle Kosten und Leistungen aufgeführt und vereinbart. Unter anderem stehen in einen Pflegeheimvertrag, der Tag der Aufnahme, die Größe des Zimmers, Zimmerkosten, Verpflegung, Zusatzleistungen die selbst zu bezahlen sind usw.
Tipp: Der Wohn- und Betreuungsvertrag sollte unbedingt vom Pflegebedürftigen selbst unterschrieben werden, wenn er dazu noch in der Lage ist.
Der Grund: Wenn man Bevollmächtigter / betreuender Angehöriger den Vertrag unterschreibt, muss man unbedingt darauf achten, dass im Vertrag als Zusatz bei der Unterschrift steht: „In Vertretung“ oder „als Bevollmächtigter“. Fehlt dieser Zusatz, ist man als Unterzeichner automatisch Vertragspartner. Das hat die Konsequenz, dass man für all die Kosten aufkommen muss, die der Heimbewohner ggf. nicht selbst bezahlen kann.
Wer hat die Kosten für einen Pflegeheimplatz zu tragen?
Für die Übernahme der Pflegeheimkosten gibt es folgende Regelung:
- Ab dem Pflegegrad 2 bis 5 übernimmt die Pflegekasse einen Teil der reinen Pflegekosten.
- Diejenigen Kosten, die nicht über Pflegekasse abgedeckt sind, müssen vom Pflegebedürftigen bezahlt werden.
- Um die Kosten fürs Pflegeheim bezahlen zu können, muss bis auf ein Schonvermögen alles an Wertguthaben, Geld, Wertpapiere, Grundstücke, Häuser, Wohnungen oder Lebensversicherungen veräußert werden.
- Bei Barvermögen gibt es für Pflegebedürftige einen Freibetrag von 10.000 Euro, bei Ehepaaren 20.000 Euro.
Was passiert, wenn man das Pflegheim nicht bezahlen kann?
Da die die Kosten für einen Pflegeheimplatz oftmals sehr hoch sind, können immer mehr Menschen die Kosten für das Altenheim nicht mehr selbst bezahlen. Doch wer bezahlt das Pflegeheim, wenn das Einkommen bzw. die Rente oder das Vermögen nicht reicht?
Wann müssen Kinder die Pflegeheimkosten ihrer Eltern bezahlen?
Wenn der Pflegebedürftige die Pflegeheimkosten nicht aus seinen Einnahmen oder Vermögen bezahlen kann, weil z.B. die Rente oder das Vermögen zu gering ist, dann werden als erstes die unterhaltspflichtigen Verwandten (Ehepartner, Kinder) zur Begleichung der Kosten für das Pflegeheim herangezogen.
Man spricht hier vom Elternunterhalt.
Ob die Kinder herangezogen werden und in welcher Höhe, wird vom Sozialamt geprüft.
Seit dem 1. Januar 2020 sind Kinder ihren Eltern ab einem Jahresbruttoeinkommen von 100.000 Euro zum Unterhalt verpflichtet. Entscheidend hierfür ist nur das Einkommen des Kindes. Sollten diese zusammen mit dem Einkommen ihres Ehepartners auf mehr als 100.000 Euro kommen, verpflichtet das nicht zum Unterhalt für Ihre Eltern – nur das Einkommen des Kindes gilt.
Wann bezahlt das Sozialamt die Kosten für ein Pflegeheim?
Nur wenn alle Finanzierungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind und auch die unterhaltspflichtigen Verwandten nicht oder nur teilweise in der Lage sind, die Heimkosten zu bezahlen, übernimmt das Sozialamt komplett oder anteilig die Leistungen.
Wenn also eine Unterbringung im Pflegeheim bevorsteht, und man weiß, dass das vorhandene Vermögen bzw. die Einnahmen nicht ausreichen, sollten man sich gleichzeitig auch an das Sozialamt wenden. Wichtig: Sie können Sozialhilfe erst ab dem Tag erhalten, zu dem Sie dem Sozialamt die Notwendigkeit mitgeteilt haben.
Eine rückwirkende Kostenübernahme ist nicht möglich.
Da die „Hilfe zur Pflege“ von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich gehandhabt wird, ist es sinnvoll, sich für alle Fragen direkt an den Sozialhilfeträger zu wenden und sich zu erkundigen, welche Leistungen in welcher Höhe übernommen werden.
Wie werden die Pflegeheim-Kosten bei der Hilfe zur Pflege durch das Sozialamt übernommen?
Die Kostenübernahme durch das Sozialamt verläuft in der Regel wie folgt:
Die Einnahmen (Rente, sonstige Einnahmen) des hilfsbedürftigen Pflegeheimbewohners gehen an das Sozialamt. Dieses verwendet dessen Einnahmen zur Teilfinanzierung der Pflegeheimkosten. Die restlichen, ungedeckten Pflegeheimkosten, übernimmt das Sozialamt.
Das bedeutet, dass der hilfsbedürftige Heimbewohner quasi seine gesamten Einnahmen selbst beisteuern muss.
Pflegebedürftige Sozialhilfeempfänger dürfen bis auf ein Schonvermögen kein eigenes Vermögen haben. Sozialhilfe-Heimbewohner erhalten vom Sozialamt einen monatlichen Barbetrag zur freien Verfügung ausbezahlt. Die Höhe des Betrages ist gesetzlich geregelt im § 27b SGB XII. Für Bekleidung und Schuhe können Sozialhilfeempfänger einen separaten Antrag auf Bekleidungsbeihilfe stellen, diese Kosten müssen nicht vom Barbetrag bezahlt werden.
Übrigens:
Auch wenn das Sozialamt vorerst für die Kosten aufkommt, kann noch nach dem Tod der Eltern geprüft werden, inwiefern ein Teil der Kosten von den erbenden Kindern zurückgeholt werden kann.
Pflegezusatzversicherungen zur Finanzierung für das Pflegeheim
Das Grundprinzip, Pflege besser zu finanzieren lautet: mehr private Vorsorge.
- Sprechen Sie daher in Ihrer Familie rechtzeitig offen über das Thema.
- Eine rechtzeitig abgeschlossene Pflegezusatzversicherung kann eine gute Lösung darstellen, wenn das eigene Einkommen oder Vermögen für ein Pflegeheim nicht ausreichen würde.
- Dies sichert auch gleichzeitig das Einkommen bzw. Erbe Ihrer Kinder im Pflegefall.