Steuervorteile Pflegezusatz- versicherung

Eine Pflegezusatzversicherung ist sehr sinnvoll, da die gesetzliche Pflegeversicherung im Fall der Pflegebedürftigkeit die Pflegekosten nur teilweise bezahlt. Wer sich für den Abschluss einer freiwilligen Pflegezusatzversicherung entscheidet, um die Versorgungslücken der gesetzlicher Pflegepflichtversicherung zu schließen, der kann von einem weiteren positiven Aspekt der Pflegezusatzversicherung profitieren: der Steuerersparnis.

Nachfolgend zeigen wir auf, welche Regelungen es zur steuerlichen Absetzbarkeit von Pflegeversicherungen gibt und welche Möglichkeit es noch gibt, staatlich gefördert für den Pflegefall vorzusorgen.

Sparschwein

Pflegeversicherung als Vorsorgeaufwendungen steuerlich absetzbar

Wer sich die Frage stellt, wie seine Beiträge zur Pflegeversicherung steuerlich absetzbar sind, der wird schnell auf den Begriff „Bürgerentlastungsgesetz“ (Kurz BEG) stoßen. Es gilt seit 2010 und erlaubt allen Steuerpflichtigen, die Kosten für die Krankenversicherung und für die Pflegeversicherung von der Steuer abzusetzen. Maßgeblich für die steuerliche Berücksichtigung ist dabei immer der Leistungsumfang der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.

Die Steuerregelung bestimmt, in welcher Höhe die Absetzbarkeit der Beiträge in Form der sonstigen Vorsorgeaufwendungen möglich ist. Die Maximalbeträge gelten für alle Krankenversicherten. Ob Sie privat oder gesetzlich versichert sind, spielt dabei keine Rolle.

Als Höchstbeträge für „Sonstige Vorsorgeaufwendungen“ gelten:

  • Für Arbeitnehmer, Beamte und die meisten Rentner: 1.900 Euro/Jahr.
  • Selbstständige und Freiberufler: 2.800 Euro/Jahr. (Der Betrag ist höher, weil Selbstständige ihre Kranken- und Pflegepflichtversicherung vollständig selbst bezahlen).
  • Wenn Sie die Steuer mit Ihrem Ehepartner gemeinsam veranlagen, addieren sich die Höchstbeträge, die Ihnen jeweils zustehen. Sind Sie zum Beispiel beide selbständig, können Sie gemeinsam jährlich bis zu 5.600 Euro an Vorsorgeaufwendungen steuerlich geltend machen.

Anmerkung: Neben den Beiträgen zu privaten und gesetzlichen Krankenversicherungen und gesetzlichen und freiwilligen Pflegeversicherungen, gehören auch Unfallversicherungen, Haftpflichtversicherungen, Arbeitslosenversicherung, Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen und Risikolebensversicherungen zu den „Sonstigen Vorsorgeaufwendungen“.

So werden Beiträge zur Pflegeversicherung von der Steuer abgesetzt

Da die gesetzliche Pflegepflichtversicherung der Krankenversicherung folgen muss, ist jeder dort pflegepflichtversichert, wo auch die eigene Krankenversicherung besteht. Bei gesetzlich Versicherten sind dies die Krankenkassen. Bei privat Krankenversicherten ist vorgeschrieben, dass man bei derselben Gesellschaft die Pflegepflichtversicherung abzuschließen hat.

Beiträge zur Pflegepflichtversicherung können sowohl Gesetzlich Versicherte als auch Privat Versicherte als Sonderausgaben unter „sonstigen Vorsorgeaufwendungen“ steuerlich geltend machen:

Dazu zählen:

  • Beiträge zur eigenen Pflegepflichtversicherung
  • Beiträge zur Pflegepflichtversicherung der Ehe-/Lebenspartner
  • Beiträge zur Pflegepflichtversicherung der Kinder.

Hinweis: Während in der gesetzlichen Kranken- und Pflegepflichtversicherung sowohl Ehepartner (ohne eigenes Einkommen) und Kinder kostenlos mitversichert sind, müssen Privatversicherte für jedes Familienmitglied Beiträge zur Kranken- und Pflegepflichtversicherung zahlen. Beitragskosten für die private Pflegeversicherung der Kinder, Ehepartner bzw. Lebenspartner können Sie ebenfalls geltend machen, wenn Sie für deren Beiträge in der privaten Kranken- und Pflegeversicherung aufkommen oder eine gemeinsame Steuererklärung einreichen.

Wo findet man die steuerlich absetzbaren Beiträge?

Die Kosten für die Krankenversicherung und Pflegeversicherung gelten für alle als Aufwand zur Vorsorge. Gesetzlich und privat Versicherte sind in Bezug auf die Geltendmachung von Vorsorgeaufwendungen also gleichgestellt und können mit der Regelung eine Steuererstattung erhalten.

  • Ist man bei einer gesetzlichen Krankenkasse (GKV) kranken- und pflegepflichtversichert, kann man in der Regel einen Großteil der Beiträge von der Steuer absetzen. Sie können Ihre kompletten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge als Vorsorgeaufwendungen in der Steuererklärung eintragen (Anlage Vorsorgeaufwand). Das Finanzamt zieht von den gezahlten Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung lediglich vier Prozent pauschal für Krankengeld ab.

    Als Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung finden Sie Ihre jährliche Beitragszahlung in Ihrer Lohnsteuerbescheinigung oder in Ihrem Rentenbescheid.

  • Ist man bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen kranken- und pflegepflichtversichert, kann man diejenigen Beiträge von der Steuer absetzen, welche den gesetzlichen Pflichtleistungen (Basiskrankenversicherung) entsprechen. Beiträge für eine Pflege-Pflichtversicherung können in vollem Umfang steuerlich unbegrenzt als Vorsorgeaufwendungen angesetzt werden, also zu 100 %. Dies gilt auch für Anwartschaftsbeiträge auf eine Pflege-Pflichtversicherung. Pflegezusatztarife über dem Pflichtversicherungsniveau sind nicht unbegrenzt absetzbar. Sie können Beiträge für derartige Versicherungen aber als weitere Vorsorgeaufwendungen geltend machen, wenn Sie mit Ihrer Kranken-Basisabsicherung und Ihrer Pflege-Pflichtversicherung die geltenden Höchstbeträge für Vorsorgeaufwendungen noch nicht erreicht haben.

    Die absetzbaren Beiträge finden Sie in der Mitteilung Ihrer Krankenversicherung.

Ist eine private Pflegezusatzversicherung genauso steuerlich absetzbar?

Grundsätzlich haben Sie die Möglichkeit, die Versicherungsbeiträge zu einer privaten Pflegezusatzversicherung steuerlich ebenso im Rahmen der Vorsorgeaufwendungen (unter den anderen Versicherungsbeiträgen) als Sonderausgaben abzusetzen.

Der Abzug ist jedoch nur dann möglich, wenn der zulässige Höchstbetrag von 1.900 Euro für Arbeitnehmer und Rentner bzw. 2.800 Euro für Selbstständige noch nicht mit Beiträgen zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung ausgeschöpft ist (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG). In diesem Fall wirken sich die Beiträge nicht mehr in der Einkommensteuererklärung aus.

Erreicht man die Höchstbeträge jedoch nicht, sind dann sind Beiträge zu einer freiwilligen Pflegezusatzversicherung steuerlich absetzbar. Sie werden aber nicht vollständig angerechnet, sondern nur bis die sonstigen Vorsorgeaufwendungen den Höchstbetrag von 2.800 Euro beziehungsweise 1.900 Euro erreicht haben.

Falls die Höchstgrenze von 1.900 Euro beziehungsweise 2.800 Euro (Selbstständige) also noch nicht ausgeschöpft ist, rechnet das Finanzamt auch Kosten für Pflegezusatzversicherungen und sonstige Zusatzversicherungen zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen hinzu.

Welche Belege sind bei Pflegezusatzversicherungen für die Steuer notwendig?

Wenn Sie die Ausgaben für Pflegezusatzversicherungen auf der Steuererklärung angeben möchten, dann müssen Sie nur einige wenige Dinge beachten.

Die Pflegezusatzversicherung muss dabei als „Pflegezusatzversicherung“ gekennzeichnet werden und belegt werden können. Versicherungsgesellschaften stellen entsprechende Belege für das Finanzamt aus. Haben Sie diese Angaben gemacht, können Sie den Vertrag jedes Jahr aufs Neue in Ihrer Steuererklärung übernehmen.

Pflege-Bahr: Pflegezusatzversicherung mit Zulagen und Steuervorteilen

Seit Anfang 2013 gibt es als staatliche Förderung zusätzlich Zuschüsse vom Staat beim Abschluss einer privaten Pflegezusatzversicherung. Die Absicherung wird auch Pflege-Bahr genannt.

Staatliche Förderzulage

Die Pflegevorsorgezulage für die geförderte Pflegezusatzversicherung beträgt 5 Euro pro Monat bzw. 60 Euro im Jahr. Diese fließen direkt in den Vertrag mit ein. Voraussetzung ist, dass der Vertrag bestimmte Fördervoraussetzungen erfüllt. Die gesetzlichen Fördervoraussetzungen für die Pflegevorsorgezulage finden sich in § 127 Abs. 2 SGB XI (www.sozialgesetzbuch).

Dazu zählen unter anderem, dass man beim Abschluss mindestens 18 Jahre alt ist, über seine Krankenversicherung pflegepflichtversichert ist und der Eigenanteil mindestens 10 Euro pro Monat betragen muss. Außerdem darf das Versicherungsunternehmen den Abschluss des Vertrages nicht von einer Gesundheitsprüfung abhängig machen.

Taschenrechner Münzen Euroscheine

Steuerliche Absetzbarkeit der Pflege-Bahr Pflegezusatzversicherung

Häufig wird gefragt, ob der Pflege-Bahr zusätzlich zu den Zulagen, die man erhält auch steuerlich absetzbar ist. Da die Pflege Bahr Versicherung ebenfalls zu den Vorsorgeaufwendungen gehört, ist diese hier ebenso steuerlich absetzbar. Allerdings können sie nur bis zum jeweiligen Höchstbetrag von 2.800 Euro beziehungsweise 1.900 Euro angerechnet werden. Häufig sind diese Höchstbeträge aber bereits ausgeschöpft. In diesem Fall wirken sich die Beiträge nicht mehr in der Steuererklärung aus.

Fazit

Viele Arbeitnehmer schöpfen die Höchstbeträge für Vorsorgeaufwendungen bereits mit ihren Basisbeiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung komplett aus. Denn die Beiträge machen in der Regel schon eine erhebliche Höhe aus. Durch das Limit der maximal absetzbaren Höchstbeträge auf 1.900 Euro bzw. 2.800 Euro/Jahr entsteht meist nur ein begrenzter Steuerspareffekt. Auch die Höchstgrenze von 2.800 Euro, die für Selbständige gelten (die häufig privat versichert sind) wird schon allein durch die Krankenversicherungsbeiträge ausgeschöpft.

Dennoch sollten Steuerpflichtige alle gezahlten Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung angeben, um den höchstmöglichen Steuerspareffekt zu erzielen.

Ausfüllen der Steuererklärung

Muss man für Leistungen der Pflegeversicherung Steuern bezahlen?

Wenn Sie als Pflegebedürftiger Leistungen aus der Pflegeversicherung erhalten, sind diese gem. §3 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei. Dies gilt sowohl für die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung (§ 1 SGB XI) als auch für die Leistungen aus der privaten Pflegeversicherung (§ 23 SGB XI). Pflegegeld zählt nicht als Einkommen des Pflegebedürftigen.

Wenn der Pflegebedürftige das Pflegegeld an die Pflegeperson weiterleitet, gilt dies für die Pflegeperson ebenfalls nicht als Einkommen, außer die Pflegeperson wird im Rahmen eines Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses für den Pflegebedürftigen tätig.

Schließt man zusätzlich zur Pflegepflichtversicherung eine private Pflegezusatzversicherung ab, die Leistungen im Pflegefall ausbezahlt, dann sind auch diese Leistungen steuerfrei.

Bitte beachten Sie

Alle in diesem Artikel aufgeführten Informationen und Tipps (Stand Februar 2023) stellen keine verbindliche steuerliche Auskunft dar. Da es zahleiche individuelle Fallkonstellationen gibt, ist das Anwenden der Vorsorgeaufwendungen manchmal nicht ganz einfach. Ein Steuerberater kann Ihnen hier am besten professionell weiterhelfen.