Pflegeversicherung ohne Wartezeit

Wenn Sie auf der Suche nach einer Pflegezusatzversicherung sind, um die Versorgungslücke der gesetzlichen Pflegeversicherung zu schließen, werden Sie feststellen, dass es Pflegezusatzversicherungen mit und ohne Wartezeiten gibt. 

Die Wartezeiten bei Pflegzusatzversicherungen beginnen mit dem im Versicherungsschein dokumentierten Versicherungsbeginn und enden nach Ablauf der entsprechenden Fristen. Erst nach Ablauf dieser Zeiten können Versicherte im Fall einer Pflegebedürftigkeit die tariflichen Leistungen in Anspruch nehmen.

Nachfolgend haben wir einige wesentliche Informationen zur Wartezeit bei Pflegeversicherungen zusammengestellt. Wir informieren Sie, was dabei zu beachten ist, und wodurch sich Pflegezusatzversicherungen mit und ohne Wartezeiten unterscheiden.

Älterer Herr mit Uhr

Bei welchen Pflegeversicherungen gibt es Wartezeiten?

Grundsätzlich unterscheidet man die Wartezeiten der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung und Wartezeiten von privaten Pflegeversicherungen. Die Wartezeiten der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung sind vom Gesetzgeber vorgeschrieben.

Die Wartezeiten der Pflegepflichtversicherung

In der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung erhält man bei Pflegebedürftigkeit erst dann Leistungen, wenn man in den letzten zehn Jahren mindestens zwei Jahre lang als Mitglied versichert war oder nach § 25 SGB XI familienversichert war (www.sozialgesetzbuch-sgb.de). Es gibt also nicht direkt eine Wartezeit, sondern eher eine vorgeschriebene Vorversicherungszeit, um im Pflegefall Leistungen beziehen zu können. Ausnahmen gelten für Kinder: Diese haben dann Anspruch auf Leistungen, wenn ein Elternteil die Voraussetzungen erfüllt.

In der privaten Pflegepflichtversicherung sind alle diejenigen pflichtversichert, die privat krankenversichert sind (Prinzip: Pflege folgt Krankenversicherung). Hier beträgt die Wartezeit je nach Versicherer zwischen einem und fünf Jahren nach dem Versicherungsbeginn (§ 3 Abs. 2 AVB PPV Allgemeine Versicherungsbedingungen für die private Pflegepflichtversicherung). Für versicherte Kinder gilt die Wartezeit als erfüllt, wenn ein Elternteil sie erfüllt.

Darauf sollten Sie achten um in der Pflegepflichtversicherung keine Wartezeiten zu haben:

Wechsel von der gesetzlichen in die private Pflegepflichtversicherung:
Wenn man aus der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung ausscheidet, weil man sich privat versichert oder wenn man von einer privaten Pflegepflichtversicherung zu einer anderen wechselt, wird die nachweislich dort ununterbrochen zurückgelegte Versicherungszeit auf die Wartezeit angerechnet. Wichtig für die Anrechnung auf die Wartezeit ist, dass der Übertritt unmittelbar erfolgt ist und beim Versicherer ein Nachweis der ununterbrochenen Vorversicherungszeit eingeht.

Wechsel von der privaten in die gesetzliche Pflegepflichtversicherung:
Achtung: Beim Wechsel von der privaten zur gesetzlichen Kranken- und Pflegepflichtversicherung kann es in bestimmten Konstellationen dazu kommen, dass im Leistungsfall die Wartezeiten der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung nicht erfüllt sind! Die Wartezeit richtet sich im Einzelfall nach dem Zeitraum, wie lange Sie in den letzten 10 Jahren privat pflegepflichtversichert waren.

Dies führt unter Umständen dazu, dass, wenn die Wartezeiten beim Wechsel nicht erfüllt sind, Versicherte die anfallenden Kosten selbst tragen müssen, die normalerweise unter den Versicherungsschutz fallen würden. Der Betroffene bekommt erst nach zwei Jahren Leistungen aus der Pflegeversicherung. Dies hat das Bundessozialgericht (Az. B 3 P5/16 R) so entschieden.

Aus diesem Grund sollte man beim Wechsel die private Pflegepflichtversicherung immer noch solange beibehalten, bis die Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung erfüllt sind. Somit entsteht keine Versicherungslücke.

Die Wartezeiten von ergänzenden privaten Pflegeversicherungen

Private Pflegeergänzungsversicherungen werden bekanntlich in unterschiedlichen Formen angeboten.

  • Neben der Pflegekosten- und Pflegerentenversicherung ist die Pflegetagegeldversicherung die häufigste Variante der Pflegezusatzversicherung.
  • Die speziellen Wartezeiten von privaten Pflegeergänzungsversicherungen zum erstmaligen Erhalt von Leistungen können recht unterschiedlich gestaltet sein.
  • Sie hängen immer vom Tarif und Versicherer ab.
Fröhliches Seniorenpaar

Private Pflegezusatzversicherungen - wahlweise ohne Wartezeiten

Man kann insgesamt feststellen, dass sich seit der Einführung der privaten Pflegezusatzversicherungen die Versicherungsbedingungen bei den verschiedenen Anbietern stetig verbessert haben.

  • Bei einigen Verträgen besteht gar keine Wartezeit.
  • Allerdings gibt es auch Pflegezusatzversicherungen, die Leistungen erst nach einer Wartezeit gewähren. Dafür sind dann die Gesundheitsfragen vereinfacht.
  • Die Wartezeit kann zwischen einem und fünf Jahren liegen, in den meisten Fällen werden drei Jahre festgesetzt. Sie sollen Sofortschäden vermeiden und dadurch den Beitrag stabilisieren.

Somit ist es sehr wichtig, sich vor dem Abschluss einer Pflegezusatzversicherung nach den Wartezeiten zu erkundigen und den entsprechenden Vertrag abzuschließen. Jeder kann hier den Vertrag auswählen, der am besten zu seinen Bedürfnissen passt.

Wartezeiten von Pflege-Bahr-Tarifen

Bei geförderten Pflegezusatzversicherungen, bezeichnet als staatlich geförderte Pflege-Bahr-Tarife oder Förder-Pflege-Tarife ist generell eine Wartezeit von 5 Jahren vorgesehen. Dafür sind in Pflege-Bahr Tarifen keine Gesundheitsangaben notwendig.

Die Wartezeit bedeutet, dass man als Versicherungsnehmer/in im Pflegefall erst 5 Jahre nach Vertragsbeginn erstmalig Leistungen aus dem Versicherungsvertrag beziehen kann. Nur bei Unfällen verzichten die meisten Pflege Bahr Tarife auf die tariflich festgelegten Wartezeiten und zahlen die Ansprüche ab dem Unfallzeitpunkt aus.

Was passiert, wenn der Pflegefall innerhalb der Wartezeit eintritt?

Grundsätzlich gilt: Wenn man innerhalb der vereinbarten Wartezeit pflegebedürftig wird, erhält man zunächst keine Leistung aus der privaten Pflegeversicherung. Erst nach Ablauf der Wartezeit zahlt der Versicherer die vertraglich vereinbarten Leistungen aus.

Die Wartezeiten werden vom Versicherungsbeginn an berechnet. Sie sollen verhindern, dass die Versichertengemeinschaft sofort nach Vertragsbeginn mit Leistungen belastet wird, die schon vor Vertragsabschluss vorhanden waren. Sie sollen so den Beitrag stabilisieren.

Hat man eine Pflegezusatzversicherung mit einer Wartezeit von drei Jahren abgeschlossen und die Pflegebedürftigkeit tritt bereits nach zwei Jahren ein, so wird der Versicherer ein Jahr lang (also innerhalb der Wartezeit) keine Leistungen gewähren. Erst nach Ablauf der 3-Jahres-Frist werden die vertraglich vereinbarten Leistungen der Pflegezusatzversicherung gezahlt.

Beispiel: 

Sie haben am 01.03.2023 eine private Pflegetagegeld-Versicherung mit einer Wartezeit von 3 Jahren abgeschlossen. Damit können Sie frühestens ab dem 01.03.2026 die versicherten Tagegeld-Leistungen in Anspruch nehmen. Sollten Sie innerhalb der vereinbarten Wartezeit pflegebedürftig werden, erhalten Sie zunächst noch keine Leistung. Erst nach Ablauf der Wartezeit besteht ein Anspruch.

Hat man stattdessen eine Pflegeversicherung ohne Wartezeit abgeschlossen, so werden die Leistungen im beschriebenen Fall sofort erbracht.

Wegfall der Wartezeiten bei Unfällen

Eine Pflegebedürftigkeit kann unterschiedliche Gründe haben. Das Alter, verschiedene Erkrankungen oder Behinderungen können dazu führen, dass Hilfe und Pflege benötigt werden. Oft sind jedoch auch Unfälle der Grund dafür, dass die Betroffenen zum Pflegefall werden. Aufgrund der Unvorhersehbarkeit von Unfällen, entfällt bei Pflegezusatzversicherungen im Falle eines Unfalles die vertraglich festgelegte Wartezeit zum erstmaligen Erhalt von Leistungen.

Wird man also aufgrund eines Unfalles pflegebedürftig, verzichtet die Versicherung auf die vereinbarte Wartezeit und erbringt die Leistung sofort.

Wegfall der Wartezeiten bei der Kindernachversicherung

Für die Nachversicherung von neugeborenen Kindern entfallen bei Pflegeversicherungen in der Regel ebenfalls die Wartezeiten.

Wird ein neugeborenes Kind zum Tage der Geburt nachversichert, dann gelten die Wartezeiten als erfüllt, wenn ein Elternteil sie erfüllt. Für die Nachversicherung von Kindern gilt meist eine 2-Monatsfrist zum Tage der Geburt.

Wird das neugeborene Kind innerhalb dieser Zeit nachversichert, kann bei vielen Versicherern in der Regel der Versicherungsschutz nicht nur ohne Wartezeit, sondern zugleich ohne Risikoprüfung und ohne Leistungsausschlüsse zum Tage der Geburt gewährt werden (bitte Versicherungsbedingungen der einzelnen Versicherer beachten).

Der Versicherungsschutz des Neugeborenen darf nicht höher oder umfassender sein, als der des versicherten Elternteils. Zu beachten ist dabei, dass werdende Mütter oder Väter keine private Pflegezusatzversicherung abschließen können (Ausnahme: Pflege Bahr). Dasselbe gilt bei beabsichtigter Adoption. Eine Antragsstellung ist erst nach der Geburt oder der Adoption wieder möglich.

Vom Antrag bis zu den Leistungen

Im Fall der Pflegebedürftigkeit ist es für die betroffenen Menschen sehr wichtig, möglichst schnell finanzielle Unterstützung zu erhalten.

Daher ist es wichtig, so schnell wie möglich die notwendigen Schritte zu veranlassen, um die Leistungen der gesetzlichen Pflegekassen und Pflegezusatzversicherungen zu erhalten.

Erster Schritt: Einstufung in einen Pflegegrad durch die gesetzliche bzw. private Pflegepflichtversicherung

Zu beachten ist, dass in der Regel ergänzende Pflegeversicherungen erst dann leisten, wenn eine Einstufung durch die gesetzliche bzw. private Pflegepflichtversicherung in einen Pflegegrad vorhanden ist.

Deshalb sollte man bei Eintritt der Pflegebedürftigkeit sofort bei der gesetzlichen Pflegekasse einen Antrag auf Pflegeleistungen stellen. Sie können dazu einen formlosen, schriftlichen Antrag stellen oder auch anrufen und erhalten dann die Antragsunterlagen zugeschickt. Anschließend kommt der Medizinische Dienst der Krankenkassen zur Begutachtung der Pflegesituation ins Haus. Anhand des Pflegegutachtens bewilligt die gesetzliche Pflegeversicherung einen angemessenen Pflegegrad und demzufolge entsprechende Leistungen aus der Pflegekasse (siehe auch Menüpunkt: Pflegefall - Begutachtungsverfahren).

Senioren am Laptop

Innerhalb von fünf Wochen (25 Arbeitstagen) nach Antragseingang muss Ihnen die Pflegekasse schriftlich mitteilen, ob und welcher Pflegegrad vorliegt. Braucht die Pflegekasse länger, hat man Anspruch auf eine Entschädigung für jede Woche, die es länger dauert. Handelt es sich um einen akuten Fall (z.B. Unfall, Operation, Reha) ist eine Entscheidung binnen einer Woche fällig.

Zweiter Schritt: Leistungen aus der privaten Pflegezusatzversicherung beantragen

Zum Erhalt von Leistungen aus einer Pflegezusatzversicherung ist die Einstufung der sozialen Pflegepflichtversicherung in einen Pflegegrad zwingend notwendig. In den Versicherungsbedingungen von Pflegezusatzversicherungen wird dies sinngemäß meistens so formuliert: „Der Versicherer leistet, wenn die versicherte Person anhand ihrer Pflegebedürftigkeit einem der 5 Pflegegrade gemäß § 15 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) zugeordnet worden ist (Pflegebedürftige eines Pflegegrads)“.

Selbst bei einer Pflegeversicherung ohne Wartezeit ist der frühestmögliche Termin, ab dem ein Pflegebedürftiger Leistungen erhalten kann, das Datum, zu dem ein Pflegegrad beantragt wurde. In dringenden Fällen ist es also immer sinnvoll, die schnelle Einstufung in einen Pflegegrad mit einem Pflege-Eilantrag anzufordern.

Ehepaar mit Laptop

Pflegezusatzversicherungen ohne Wartezeiten finden

Sie suchen eine Pflegezusatzversicherung, um ohne Wartezeit die Versorgungslücke zu schließen?

Es gibt inzwischen viele Angebote für Pflegezusatzversicherungen ohne Wartezeiten. Nutzen Sie zur Auswahl einfach unseren Online Versicherungsvergleich: Sie können hierbei auch den Verzicht auf die Wartezeit als Filterkriterium auswählen.

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