Die Kurzzeitpflege

Die Kurzzeitpflege hilft, um Übergangssituationen, Notfälle und Krisenzeiten zu überbrücken, wenn jemand kurzfristig pflegebedürftig wird und eine Pflege zu Hause nicht gewährleistet werden kann.

Eine Kurzzeitpflege ist z.B. notwendig zur Genesung nach einem Krankenhausaufenthalt, solange die pflegebedürftige Person krankheitsbedingt noch nicht in ihr häusliches Umfeld zurückkehren kann. Oder wenn die häusliche Pflege für eine bestimmte Zeit nicht möglich ist, weil z.B. die pflegende Person wegen Urlaub oder Krankheit verhindert ist.

Die Kurzzeitpflege als Leistung der Pflegeversicherung soll somit die häusliche Pflege erleichtern. Ansprüche auf die Leistungen der Kurzzeitpflege erhalten Sie bei der häuslichen Pflege zusätzlich zum Pflegegeld, zum Budget der Verhinderungspflege, dem Entlastungsbetrag sowie den Leistungen der Tages- und Nachtpflege. Nachfolgend haben wir die wichtigsten Informationen zu den gesetzlichen Regelungen der Kurzzeitpflege zusammengestellt und geben eine Orientierung zum Leistungsanspruch und zur Finanzierung der Kurzzeitpflege.

Seniorin mit Pflegekraft
Senior mit Gehhilfe

Definition

Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist in SGB XI § 42 wie folgt geregelt:

 (1) Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden und reicht auch teilstationäre Pflege nicht aus, besteht für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 Anspruch auf Pflege in einer vollstationären Einrichtung.

Dies gilt:

  1. für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung des Pflegebedürftigen oder
  2. in sonstigen Krisensituationen, in denen vorübergehend häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend ist.

(2) Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf acht Wochen pro Kalenderjahr beschränkt.“…

Wann besteht der Anspruch auf die Kurzzeitpflege?

Als Kurzzeitpflege bezeichnet man eine vollstationäre Heimunterbringung, welche von vorn herein zeitlich begrenzt ist. Die zeitliche Begrenzung beträgt maximal acht Kalenderwochen (56 Tage) pro Jahr. Grundsätzlich soll die Kurzzeitpflege zur Entlastung pflegender Angehöriger dienen.

Die Voraussetzung zum Anspruch auf eine Kurzzeitpflege ist mindestens der Pflegegrad 2. Kurzzeitpflege erhält man auf Antrag bei seiner Pflegekasse.

Eine Kurzzeitpflege ist z.B. aus den folgenden Gründen möglich:

  • Plötzliche Pflegebedürftigkeit: Ist ein Betroffener nach einem Unfall oder einer schweren Erkrankung plötzlich pflegebedürftig, ist für berufstätige Angehörige oft nicht genug Zeit, um die weitere Pflege zu organisieren oder sie können die Pflege berufsbedingt nicht sofort übernehmen. Weiterhin kann mit der Kurzzeitpflege z.B. die Wartezeit auf einen Reha-Platz nach einem Krankenhausaufenthalt überbrückt werden, weil die pflegebedürftige Person krankheitsbedingt nicht nach Hause zurückkann, weil sie sich dort nicht selbst versorgen kann.
  • Die Pflegeperson ist verhindert: Die pflegende Person ist z.B. wegen Urlaub oder Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege verhindert. Findet sich keine Vertretung, dann besteht zusätzlich zum Anspruch auf eine Verhinderungspflege ein Anspruch auf eine stationäre Kurzzeitpflege.
  • Die Pflegebedürftigkeit hat sich verschlimmert. Dies kann beispielsweise nach einer Operation der Fall sein. Dann übernimmt die Kurzzeitpflege vorübergehend die professionelle Versorgung und überbrückt die gesteigerte Pflegebedürftigkeit.

Übrigens: Macht die Pflegeperson selbst eine Reha, gibt es ebenfalls bei einigen Kliniken die Möglichkeit, das pflegebedürftige Familienmitglied zur Kurzzeitpflege mitzubringen. Der pflegebedürftige Angehörige wird dann während der Behandlungen der Pflegeperson in der Kurzzeitpflege betreut.

Welche Kosten übernimmt die Pflegekasse?

Pflegebedürftige der Pflegegrade 2-5 haben pro Kalenderjahr einen Anspruch auf acht Wochen Kurzzeitpflege (56 Tage). Die Pflegekasse erstattet dafür höchstens 1.774 Euro im Jahr, unabhängig davon, ob Pflegegrad 2 oder 5 besteht (§ 42 Abs. 2 SGB XI).

Die Kosten rechnet die Kurzzeitpflege-Einrichtung in der Regel direkt mit der Kasse ab.

Während der Kurzzeitpflege wird jedoch das Pflegegeld um die Hälfte gekürzt (§ 37 Abs. 2 SGB XI). Nur für den ersten und letzten Tag der Kurzzeitpflege zahlt die Pfle­ge­ver­si­che­rung den vollen Tagessatz.

Personen im Pflegegrad 1 können keine Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen. Sie haben jedoch die Möglichkeit, die Kurzzeitpflege mit den Leistungen aus dem Entlastungsbetrag (125 Euro/Monat) zu finanzieren.

Die Leistungen der Kurzzeitpflege und der Verhinderungspflege (Ersatzpflege) sind kombinierbar: Sollten Sie das jährliche Budget der Verhinderungspflege (maximal 100 Prozent, also 1.612 Euro) nur teilweise oder gar nicht in Anspruch genommen haben, können Sie den restlichen Betrag für die Kurzzeitpflege verwenden. Damit erhöht sich der jährliche Anspruch für eine Kurzzeitpflege dann auf bis zu 3.386 Euro (1.774 Euro + 1.612 Euro).

Welche Einrichtungen gibt es für die Kurzzeitpflege?

Die Einrichtung, die eine Kurzzeitpflege übernimmt, muss ausdrücklich von der Pflegekasse zugelassen sein.

Hierzu zählen :

  • Stationäre Pflege­einrichtungen (Pflegeheime).
  • In begründeten Einzel­fällen gelten als Kurz­zeit­pflege­einrichtungen auch geeignete Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen und andere Pflege­einrichtungen. Voraus­setzung ist, dass die Pflege in einer anderen zur Kurz­zeit­pflege zugelassenen Pflege­einrichtung nicht möglich ist oder nicht zumutbar erscheint.
  • Außerdem kann eine Kurzzeitpflege auch in stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen in Anspruch genommen werden, wenn die Pflegeperson in dieser Einrichtung oder in der Nähe eine Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme in Anspruch nimmt. Damit wird es pflegenden Angehörigen erleichtert, an einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme teilzunehmen.

Was kostet die Kurzzeitpflege?

Die Kosten für eine stationäre Kurzzeitpflege setzen sich aus den üblichen drei Posten einer Pflegeheimunterbringung zusammen:

  • Pflegekosten
  • Unterbringung und Verpflegung (sogenannte Hotelkosten)
  • Investitionskostenpauschale (z.B. Instandhaltungskosten oder Renovierungskosten der Pflegeeinrichtung etc.)

Die Pflegekasse bezuschusst jedoch im Rahmen einer Kurzzeitpflege nur die anfallenden Pflegekosten, mit einem Maximalbetrag von 1.774 Euro.

Dieser Betrag wird ab dem Pflegegrad 2 bezahlt, die Höhe ist unabhängig vom Pflegegrad. Der Zuschuss bei der Kurzzeitpflege steigt von Pflegegrad 2 bis 5 also nicht. Da jedoch die Pflegekosten mit dem Pflegegrad zunehmen, muss man kalkulieren, dass der Zuschuss bei höheren Pflegegraden leider schneller aufgebraucht wird.

Kosten der Kurzzeitpflege

Was ist bei der Finanzierung der Kurzzeitpflege zu beachten?

Die Kosten für Unterbringung und Verpflegung sowie die Investitionskosten sind prinzipiell immer selbst zu bezahlen.

Dieser Eigenanteil, den man für die Kurzzeitpflege zu bezahlen hat, wird nicht mit dem verfügbaren Jahresbudget der Pflegekasse von 1.774 Euro verrechnet.

Wie berechnet sich der Eigenanteil bei einer Kurzzeitpflege?

Individuell entscheidend für die Kosten einer Kurzzeitpflege sind zum einen der Pflegeaufwand, zum anderen spielt die Dauer eine wichtige Rolle. Der Sozialverband VdK gibt diesbezüglich eine gute Orientierung. Er gibt an, dass der Tagessatz für einen Kurzzeitpflegeplatz derzeit von 63 Euro für Pflegegrad 2 bis 92 Euro für Pflegegrad 5 reicht (Quelle: https://www.vdk.de, Angaben Stand 2022).

Im Bundesdurchschnitt kosten Kurzzeitpflegeplätze 588 Euro pro Woche bei Pflegegrad 2.
Nur etwa die Hälfte dieser Kosten (294 Euro) sind Pflegeleistungen, die von der Kasse übernommen werden(Quelle: https://pflegehilfe.org/kurzzeitpflege, Angaben Stand 2022). Dies sind jedoch nur Richtwerte.

Wie hoch der Eigenanteil genau ist, variiert je nach Pflegeheim. Erkundigen Sie sich deshalb immer nach den Preisen, bevor Sie eine Pflegeeinrichtung auswählen. Die Preise für die Kurzzeitpflege sind zudem je nach Bundesland sehr unterschiedlich.

Kalkulieren Sie auch, dass bei der stationären Pflege grundsätzlich immer ein Eigenanteil bleibt, selbst wenn das Kurzzeitpflege-Budget noch nicht aufgebraucht ist. Denn die Hotelkosten (Unterkunft und Verpflegung) sowie die Investitionspauschale müssen immer selbst übernommen werden.

Wie kann man die Kurzzeitpflege finanzieren?

Für die Pflegekosten der Kurzzeitpflege erstattet die Pflegekasse jährlich wie erwähnt 1.774 Euro.

  • Den monatlichen Entlastungsbetrag von 125 Euro kann man zusätzlich nutzen, um Unterbringung und Verpflegung bei der Kurzzeitpflege mit zu finanzieren. Der Entlastungsbetrag steht jedem Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 zu. Die Beträge können über das Jahr angesammelt werden. Auch Restbeträge aus dem Vorjahr können bis Juni des aktuellen Jahres abgerechnet werden. (Bitte beachten Sie dabei das "Sparschweinprinzip": das Geld wird Ihnen nicht direkt ausbezahlt).
  • Man kann für die Kurzzeitpflege das halbierte Pflegegeld nutzen, das für diese Zeit weiterbezahlt wird.
  • Darüber hinaus kann man die Leistungen der Verhinderungspflege zur Finanzierung der Pflegekosten einsetzen. Damit stehen 1.774 Euro pro Jahr für die Kurzzeitpflege plus 100 Prozent des nicht genutzten Budgets der Verhinderungspflege, also insgesamt bis zu 3.386 Euro pro Jahr zur Verfügung.
  • Gegebenenfalls können Sie die Zusatzkosten einer Kurzzeitpflege auch als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen.
  • Wenn das Einkommen und Vermögen nicht für die Finanzierung aus der eigenen Tasche ausreichen, übernimmt eventuell das Sozialamt (nach einer Einkommensprüfung) auf Antrag die Restkosten der Kurzzeitpflege.

Neuerung seit 2024: Entlastungsbudget für Eltern pflegebedürftiger Kinder und Jugendliche (bis zum 25. Lebensjahr) der Pflegegrade 4 und 5

Eltern pflegebedürftiger Kinder mit Pflegegrad 4 oder 5 können seit dem Januar 2024 auf einen gemeinsamen "Topf" (sogenanntes Entlastungsbudget) von 3.386 Euro für die Verhinderungspflege (1.612 Euro) und die Kurzzeitpflege (bis zu 1.774 Euro) zurückgreifen. Dessen Mittel können die Anspruchsberechtigten nach ihrer Wahl flexibel für beide Leistungsarten einsetzen.

Auf diese Möglichkeit unbürokratisch eine Auszeit zu erhalten, müssen Pflegende aller anderen Pflegebedürftigen (ab Pflegegrad 2) allerdings noch bis zum 1. Juli 2025 warten. 

Kostenbeispiel:

Die 84-jährige Frau Schneider besitzt den Pflegegrad 3. Ihre Tochter Elke pflegt sie normalerweise zu Hause. Die Tochter kann sich aber erkrankungsbedingt einen Monat nicht um die Pflege der Mutter kümmern. Insgesamt 30 Tage ist Frau Schneider deshalb in einem Pflegeheim im Rahmen der Kurzzeitpflege untergebracht. Es entstehen die folgenden Kosten:

 Kosten der Kurzzeitpflege für 30 Tage in Pflegegrad 3 (Stand 2024):

Art der Kosten

Kosten

Erstattung durch Pflegekasse

Pflegekosten 75 Euro x 30 Tage

2.250 Euro

 

Erstattung über Kurzzeitpflege

 

1.774 Euro

Kosten für Unterkunft und Verpflegung (30 Tage x 25 Euro)

750 Euro

 

Investitionskosten (30 Tage x 11 Euro)

330 Euro

 

Eingesetzter Entlastungsbetrag für 3 Monate (3 x 125 Euro)

 

375 Euro

Pflegegeld 50 % von 573 Euro/Monat

 

286,50 Euro

Gesamtkosten Kurzzeitpflege

3.330 Euro

 

Gesamterstattung Pflegekasse

 

2435,50 Euro

Zu zahlender Eigenanteil

894,50 Euro
(dies entspricht also etwa 30 Euro pro Tag)

 

(Kostenbeispiel Quelle: sanubi.de/pflege/)

Unsere Empfehlung:

Durch eine Pflegezusatzversicherung kann man den Eigenanteil für die Kosten einer Kurzzeitpflege erheblich reduzieren.

Was ist, wenn kein Pflegegrad besteht?

Auch wenn kein Pflegegrad besteht, ist dennoch eine Kurzzeitpflege möglich. Eine Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad erhält, wer nach einem Klinikaufenthalt oder aufgrund einer schweren Erkrankung für einige Wochen Pflege benötigt.

Die Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad ist somit nur für Notfälle gedacht, bei denen eine Pflegebedürftigkeit für eine kurze Zeit z.B. durch einen Unfall, eine Operation oder eine Krankheit bedingt ist.

Seniorin im Rollstuhl mit Pflegekraft

Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit

Ist man z.B. nach einem unfallbedingten Krankenhausaufenthalt oder einer Operation noch nicht fit genug, um nach Hause zurückzukehren oder eine Reha Maßnahme zu beginnen, dann bekommt man oft vom Arzt den Rat, sich in Kurzzeitpflege zu begeben.

Im Gegensatz zur Kurzzeitpflege mit Pflegegrad (Kostenträger und Ansprechpartner für den Antrag ist die Pflegekasse), ist bei einer Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad die Krankenkasse Ansprechpartner für Antrag und Kostenübernahme. Es werden die gleichen Leistungen erbracht, wie bei einer Kurzzeitpflege mit Pflegegrad.

Die Kurzzeitpflege wird nach Antragsstellung in der Regel für bis zu vier Wochen in entsprechenden zugelassenen, vollstationären Pflegeeinrichtungen gewährt. In Ausnahmefällen sind bis zu acht Wochen möglich. Auch hier gilt: Patienten bezahlen trotz ärztlicher Verordnung einen erheblichen Eigenanteil für den Heimaufenthalt zur Kurzzeitpflege.

Wenden Sie sich für den Antrag am besten an den Sozialdienst des jeweiligen Krankenhauses. Die Mitarbeiter haben Erfahrung mit Anträgen für Kurzzeitpflege nach einem Krankenhausaufenthalt. Der Sozialdienst sollte im Rahmen des Case Managements auch die Vermittlung der Anschlussversorgung bzw. eines Kurzzeitpflegeplatzes übernehmen. In der Praxis sind die Sozialdienste jedoch sehr überlastet.

Schnelleinstufung in Pflegegrad im Krankenhaus beantragen

Ratsam ist es, bereits einen Pflegegrad mit der Kurzzeitpflege zu beantragen, wenn im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt die Pflegebedürftigkeit voraussichtlich auf Dauer bestehen wird. Um nach der Entlassung aus dem Krankenhaus die Pflege sicherzustellen, kann das Krankenhaus in diesen Fällen eine Schnelleinstufung durch die Pflegekasse veranlassen.

Die Übergangspflege: Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad im Krankenhaus

Ist im direkten Anschluss an die Krankenhausbehandlung weder eine Kurzzeitpflege noch eine häusliche Pflege ohne weiteres möglich, dann gibt es die Möglichkeit der Übergangspflege. Diese erfolgt dann direkt in dem Krankenhaus, in dem die Behandlung durchgeführt wurde. Sie ist auf eine Dauer von maximal zehn Tagen pro Krankenhausbehandlung beschränkt.

Grundsätzlich gilt auch hier: Die Kasse erstattet die gleichen Zuschüsse wie bei der Kurzzeitpflege mit Pflegegrad: Das bedeutet:  „Pflegekosten“ werden übernommen, weitere Kosten für „Unterkunft und Verpflegung“ sowie „Investitionskosten“ müssen Betroffene selbst bezahlen.

Seniorin mit Krankenschwester

Wie stellt man einen Antrag auf Kurzzeitpflege?

Die Antragsformulare zum Beantragen der Kurzzeitpflege erhalten Sie bei Ihrer Pflegekasse. Oft sind die Antragsformulare auch auf den Internetseiten der Kassen zu finden. Ansonsten kann der Antrag auch telefonisch angefordert werden.

Füllen Sie dazu das entsprechende Antragsformular Ihrer Pflegekasse aus. Nennen Sie dabei den Namen des Pflegebedürftigen, den Grund für die Kurzzeitpflege, den Zeitraum und eine bevorzugte Einrichtung. Manchmal können Sie auch weitere Angaben zur Finanzierung machen. Eine Unterstützung beim Ausfüllen des Antrags bzw. eine Beratung zur Finanzierung der Kurzzeitpflege kann man u.a. bei den Pflege- und Krankenkassen oder Sozial- und Pflegediensten erhalten.

Bedenken Sie bei der Planung, dass die Bearbeitung immer eine gewisse Zeit dauert.
Beantragen Sie deshalb so frühzeitig wie möglich die Kurzzeitpflege. So vermeiden Sie zusätzlichen Stress, wenn Sie plötzlich merken, dass Sie als pflegender Angehöriger akut eine Auszeit benötigen.

Was gibt es sonst noch bei der Kurzzeitpflege zu bedenken?

Pflegepersonen sollten alle Möglichkeiten zur Erholung nutzen und sich deshalb unbedingt regelmäßig eine Auszeit nehmen, um die physische und psychische Kraft zu erhalten. Die Kurzzeitpflege ist zur Auszeit und Überbrückung geeignet, um eine Überlastung der pflegenden Angehörigen zu vermeiden. Oft wird eine Kurzzeitpflege dazu genutzt, den Ausfall eines pflegenden Angehörigen bei Urlaub, Krankheit oder einer Kur zu überbrücken.

Wichtig ist hierbei, rechtzeitig nach einer passenden Einrichtung Ausschau zu halten und am besten auch weit im Voraus gleich einen Aufenthalt des Betroffenen dort zu planen. Denn es ist nicht immer kurzfristig ein Pflegeplatz verfügbar, oft haben die Kurzzeitpflege-Einrichtungen lange Wartelisten.

Auch ist es wichtig, eine geeignete Kurzzeitpflegeeinrichtung zu finden und für die Suche nach geeigneten Alternativen ausreichend Zeit einzuplanen. Vor allem wenn die Person mit Pflegebedarf noch jung ist oder einen besonderen Pflegebedarf hat. Hierfür kann nicht jede stationäre Pflegeeinrichtung die dafür erforderliche Betreuung leisten. In begründeten Ausnahmefällen, z.B. wenn der Pflegebedürftige noch jung ist, kann dieser übrigens auch in einer Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen oder einer anderen geeigneten Einrichtungen gepflegt werden, wenn die Pflege in einer von der Pflegekasse zugelassenen Einrichtung nicht möglich ist.

Wichtig ist in jedem Fall, dass Sie eine passende Einrichtung finden, die auf den Pflegebedarf des Betroffenen eingestellt ist. Buchen Sie am besten in unterschiedlichen, Ihnen räumlich gut gelegenen Einrichtungen ein paar Nächte. So können Sie einen Eindruck zu den Einrichtungen gewinnen.

Für die pflegebedürftige Person sind ein paar Tage und Nächte gut zu bewältigen, auch wenn am Anfang vielleicht Ablehnung besteht. Der Vorteil ist dann, dass Ihr pflegebedürftiger Angehöriger in der Einrichtung Ihrer Wahl schon bekannt ist und ggf. auch schneller für eine Kurzzeitpflege aufgenommen werden kann. Ebenso kennt Ihr pflegebedürftiger Angehöriger somit bereits die Pflegeeinrichtung und kann sich darauf einstellen.

 

Vorsorgen mit einer privaten Pflegezusatzversicherung

Die genauen Kosten bei einer Kurz­zeit­pflege mit Pflege­grad sind immer abhängig vom jeweiligen Grad der Pflegebedürftigkeit. Dabei fallen in der Pflege­einrichtung nicht nur Kosten für die Pflege­leistungen an, sondern auch für Ihre Unter­bringung und Verpflegung. Diese Kosten über­nimmt die gesetzliche Pflege- bzw. Kranken­versicherung leider nicht.

Fehlen Ihnen die not­wendigen finanziellen Mittel oder benötigen Sie Zuschüsse, kann es sein, dass Ihre Ange­hörigen Sie unterstützen müssen. Ist auch dies finanziell nicht möglich kommt das Sozial­amt ggf. für die Kosten auf.

Besser ist es jedoch, rechtzeitig privat vorzusorgen und eine geeignete Pflegezusatzversicherung abzu­schließen. Diese kann die Finanzierungs­lücken im Pflegefall schließen und sowohl Sie selbst als auch Ihre Angehörigen finanziell entlasten.

 

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