Die Grundpflege - was ist das?

Jeder Mensch hat ein Recht darauf, dass seine elementaren Grundbedürfnisse gestillt werden. Dazu zählen auch ein gepflegtes Äußeres und die tägliche Einnahme von Mahlzeiten. Kann eine pflegebedürftige Person z.B. aufgrund ihres Alters, einer Erkrankung oder eines Unfalls diese gewöhnlichen Tätigkeiten nicht mehr allein ausführen, steht ihr Hilfe zu.

Mit der Grundpflege erhält man dementsprechend Hilfe bei der alltäglichen elementaren Grundversorgung. Sie kann von Alten- oder Krankenpflegehelfer/innen, pflegenden Angehörigen oder sonstigen Betreuungspersonen durchgeführt werden. Eine hauswirtschaftliche Versorgung wird nicht zur Grundpflege gerechnet.

Wir zeigen nachfolgend, welche Aufgaben es in der Grundpflege gibt, wer die Grundpflege leistet, von wem die Kosten übernommen werden und warum hierfür eigene Kosten entstehen können.

Seniorin mit Pflegehilfe

Der Anspruch auf Grundpflege

Die Grundpflege gehört zu den Leistungen der Pflegeversicherung. Die Gründe für eine Pflegebedürftigkeit können körperliche, geistige oder psychische Erkrankungen oder auch ein Unfall sein. Deshalb kann die Pflegebedürftigkeit nicht nur ältere Menschen betreffen, sondern auch Erwachsene, Jugendliche oder Kinder können zum Pflegefall werden. Kinder können auch von Geburt an pflegebedürftig sein, so dass sie möglicherweise ein Leben lang auf Grundpflege angewiesen sein müssen.

Beim Eintritt einer Pflegebedürftigkeit begutachtet der Medizinische Dienst der Krankenkassen den Patienten nach sechs verschiedenen Modulen und teilt ihm entsprechend einem Punktesystem den entsprechenden Pflegegrad zu.

Dabei hat das Modul der Selbstversorgung mit 40 % das größte Gewicht bei der Einstufung in einen Pflegegrad. Grundsätzlich hat jeder Pflegebedürftige damit einen Anspruch auf eine bedarfsgerechte Unterstützung. Eine notwendige Unterstützung bei der Körperpflege und Nahrungsaufnahme sowie beim Umgang mit Ausscheidungen fallen dabei in den Bereich der Grundpflege. Hier erhält der Pflegebedürftige zuerst Unterstützung.

Definition der Grundpflege

Unter der Grundpflege als Definition versteht man die Gesamtheit aller regelmäßig wiederkehrenden Pflegemaßnahmen, die zur Alltagsbewältigung der pflegebedürftigen Person beitragen. Dies ist unabhängig davon, ob die Pflegebedürftigkeit vorübergehend oder dauerhaft ist. Grundpflege wird übrigens auch direkte Pflege genannt.

Der Umfang der Grundpflege

Die Pflegeleistungen der Grundpflege umfassen Hilfe und Unterstützung bei regelmäßigen und wiederkehrenden Grundverrichtungen im Alltag: Zur Grundpflege gehören die Körperpflege, Ernährung und Mobilität. Sie beinhaltet zudem die Vorbeugung (Prophylaxen) und die Förderung von Eigenständigkeit und Kommunikation.

Die Grundpflege kann zu Hause, teilstationär oder stationär in einer Pflegeeinrichtung erfolgen. Bei einer teilstationären Pflege wird die häusliche und die stationäre Pflege miteinander kombiniert. Das heißt, man wohnt zu Hause, geht aber entweder tagsüber (Tagespflege) oder nachts (Nachtpflege) in eine Pflegeeinrichtung.

Die Grundpflege zu Hause können neben ambulanten Pflegekräften auch pflegende Angehörige, Freunde oder Nachbarn übernehmen. Für die Grundpflege benötigt man keine pflegerische Ausbildung.

Pflegestandard Behandlungspflege

Abzugrenzen von der Grundpflege ist die sogenannte Behandlungspflege. Hierbei handelt es sich um einen anderen Pflegestandard, der von der Grundpflege abzugrenzen ist. Die Behandlungspflege bezieht sich auf medizinische Leistungen wie z.B. Wundversorgung, Blutdruckmessungen, Medikamentengabe Kathederwechsel usw. Hierzu ist eine entsprechende Ausbildung erforderlich.

Die Leistungen der Grundpflege

Bei der Grundpflege übernimmt die Pflegekraft die Handgriffe, die der Betroffene nicht mehr alleine schafft. Der Pflegebedürftige wird gleichzeitig unterstützt und gefördert, bei all dem was er selbst nicht mehr hinbekommt. Die Pflegekraft hat dabei die Aufgabe, die Grundpflege vorzubereiten, durchzuführen und nachzubereiten. Die Intensität der Grundpflege richtet sich immer nach der Schwere der Beeinträchtigung der pflegebedürftigen Person.

Seniorin mit Pflegekraft

Die Grundpflege wird in fünf Teilbereiche aufgeteilt

1. Körperpflege

Zur Körperpflege gehört in der Grundpflege die Hilfe in folgenden Bereichen:

  1. Waschen: am Waschbecken oder mit einer Waschschüssel am Bett. Das Vor-/ Nachbereiten (z.B. Ausziehen), Abtrocknen und Anziehen gehört mit zum Waschvorgang dazu.
  2. Duschen: eine Ganzkörperwäsche unter der Dusche zu welcher der Zeitaufwand für das Waschen, Aus- und Anziehen und das Abtrocknen gerechnet werden.
  3. Baden: eine Ganzkörperwäsche in der Badewanne inklusive der Vorbereitung und Nachbereitung sowie des Abtrocknens bzw. Abtupfens bei empfindlicher Haut. Sollte es nach dem Baden aus medizinischen Gründen nötig sein, die Haut mit Hautpflegeprodukten einzureiben, wird dies als zusätzliche Zeit zur medizinischen Versorgung gerechnet und getrennt im Pflegetagebuch eingetragen.
  4. Zahnpflege: hierzu zählt im Rahmen der Grundpflege der komplette Vorgang der Reinigung des Mundraumes – vom Aufschrauben der Zahnpasta bis hin zum Zuschrauben der verwendeten Mundwasser und Zahncreme.
  5. Kämmen: das Kämmen oder Bürsten der Frisur/eines Toupets sowie das Aufsetzen eines Toupets zählen mit zur berechenbaren Zeit. Das Legen neuer Frisuren oder ein Friseurbesuch zählen nicht zur Grundpflege.
  6. Rasieren: die sichere Entfernung des Bartes oder Damenbartes durch Trocken- oder Nassrasur. Die Monatshygiene bei Frauen, die Bestandteil der Körperpflege ist, wird übrigens bei den Grundpflegeverrichtungen nicht aufgezählt.
  7. Darm- oder Blasenentleerung: Dies umfasst die Unterstützung beim Wasserlassen und Stuhlgang sowie die anschließende Intimhygiene. Vor und während der Darm- und Blasenentleerung sollten auch Kontinenztrainings und Toilettentrainings durchgeführt werden. Auch das Wechseln von Inkontinenzmaterial und das Entleeren und Säubern von Toilettenstühlen oder Bettpfannen gehört zur Grundpflege. Ebenso werden auch eine Reinigung und Versorgung von Harnröhrenkathetern, Katheterbeuteln und künstlichen Ausgängen wie Urostoma (künstlicher Harnausgang) oder Anus praeter (künstlicher Darmausgang) vorgenommen. Zu diesem Teil der Grundpflege gehört auch das An- und Ausziehen und soweit erforderlich, das Reinigen von Kleidung bzw. neu Ankleiden (z.B. bei Kotschmieren).

2. Ernährung 

Bei der Grundpflege bedeutet Ernährung nicht das Einkaufen von Essen bzw. die Essenszubereitung. Diese fallen unter den Bereich der hauswirtschaftliche Versorgung. Der Versorgungsbereich Ernährung bedeutet in der Grundpflege ganz konkret die Hilfe und Unterstützung beim Vorgang des Essens bzw. der Nahrungsaufnahme.

In diesen Bereich fallen die folgenden Leistungen:

  1. Mundgerechtes Zubereiten der Nahrung: dies umfasst nur die letzte Verarbeitung der Nahrung vor der Nahrungsaufnahme – also beispielsweise das Zerkleinern oder Mixen. Kochen, Eindecken und Co. gehören nicht zur Grundpflege. Auch Insulingaben etc. werden, obwohl Sie in Zusammenhang zur Nahrungsaufnahme stehen, als medizinisch notwendige Behandlungsaufwände verzeichnet und anders gebucht. Teil der Grundpflege ist auch das Vor- und Zubereiten spezieller Nahrung – z. B. Trinknahrung, Sondennahrung oder dergleichen. Gegebenenfalls auch die Pflege einer Magensonde, falls eine solche eingesetzt wird
  2. Aufnahme der Nahrung: Das Verabreichen der Nahrung in fester, flüssiger oder künstlich zugeführter Form und die dazu notwendigen Verrichtungen fallen unter diesen Punkt der Grundpflege. Auch das (wiederholte) Reichen von Getränken, die Aufforderung zum Trinken und die Überwachung der Trinkmenge gehört dazu. Denn gerade Ältere haben ein abnehmendes Durstgefühl.

3.  Mobilität

In diesem Bereich der Grundpflege ist nur die Mobilität der Person an sich gemeint, also nicht etwa die Mobilität außer Haus, beim Einkaufen etc.

Die Hilfe zur Mobilität in der Grundpflege bezieht sich auf:

  1. Aufstehen und Zu-Bett-Gehen: zur Grundpflege gehört es, auf die eigenständige Entscheidung des Patienten hin, beim Aufsuchen und Verlassen des Bettes zu helfen. Dies muss natürlich im Zeitkorridor der gängigen Schlafens- und Aufstehzeiten der entsprechenden Altersgruppe liegen. Ein Beruhigen oder Beistand leisten einer bereits zu Bett gebrachten Person wird nicht berücksichtigt. Auch das Umlagern wird unter die Mobilität eingerechnet und im Rahmen der Grundpflege mitgezählt.
  2. An- und Auskleiden: In die Zeit für die Grundpflege aufgenommen werden das Ausziehen der Tageswäsche und das Anziehen der Nachtwäsche sowie morgens das Ausziehen der Nachtwäsche und das Anziehen der Tageswäsche. Mit dazu gehören auch das Schnüren von Schuhen, Aus- und Zuknöpfen von Verschlüssen sowie das Herausholen und Verstauen der Kleidung oder die Zeit für das Anlegen von Prothesen, Korsetts und Co. Abzugrenzen davon ist immer die Behandlungspflege die alle medizinischen Tätigkeiten umfasst, die eine examinierte Pflegekraft durchführt.
  3. Gehen: der Vorgang des zielgerichteten Gehens zu einem notwendigen Ziel (Esstisch etc.) bzw. die unterstützte Fortbewegung mit dem Rollator. Zum Gehen gehören auch das Aufstehen und Hinsetzen.
  4. Stehen (Transfers): Das Gehen in die Badewanne, auf einen Duschstuhl und wieder zurück (sog. Transfers) gehören ebenfalls zur Grundpflege.
  5. Treppensteigen: Muss der Pflegebedürftige in seiner Wohnung bzw. im Haus täglich Treppensteigen und braucht hierfür Hilfe, dann kann diese ebenfalls im Rahmen der Grundpflege geltend gemacht werden.
  6. Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung zur Inanspruchnahme verordneter Therapien und Arztbesuche insoweit Hilfe dazu erforderlich ist.

4. Prophylaxe-Maßnahmen für Pflegebedürftige

Damit Pflegebedürftige nicht noch weitere Beschwerden und Erkrankungen bekommen, brauchen vor allem bettlägerige oder bewegungsbeeinträchtigte Menschen vorbeugende Maßnahmen. Diese sogenannten Prophylaxe-Maßnahmen gehören ebenfalls zum Pflichtprogramm der Pflegekräfte in der Grundpflege: Hierzu zählen zum Beispiel: Dekubitusprophylaxe (Vorbeugung gegen Wundliegen), eine Kontrakturenprophylaxe (Vorbeugung gegen Muskelverkürzung), eine Thromboseprophylaxe (der Entstehung von Blutgerinnseln vorbeugen) oder eine Pneumonieprophylaxe (Vorbeugung gegen Lungenentzündung).

5. Förderung von Alltagsfähigkeiten und Kommunikation

Zur Grundpflege gehören auch alle Maßnahmen, mit denen man als Pflegeperson die Eigenständigkeit eines Pflegebedürftigen erhalten kann: Dazu zählen Alltagstraining und Übungen zur Körperpflege, An- und Ausziehtraining, Esstraining, Toilettentraining, Gedächtnistraining, Übungen zur Alltagsbewältigung (z. B. Einkaufen), sowie die Hilfe bzw. vermittelnde Unterstützung beim Aufbau und der Aufrechterhaltung von sozialen Kontakten z.B. zu Freunden und Bekannten.

Kleine und große Grundpflege

Man unterscheidet zudem zwischen einer großen und einer kleinen Grundpflege, je nachdem, welche Hilfe benötigt wird. Menschen mit einem geringeren Pflegegrad bzw. einer leichten Pflegebedürftigkeit erhalten eine kleine Grundpflege, Menschen in höheren Pflegegraden dagegen eine große Grundpflege.

Der Unterschied zwischen einer kleinen Grundpflege und einer großen Grundpflege besteht im Prinzip darin, welchen Arbeitsaufwand eine Pflegekraft oder ein Angehöriger beim Waschen hat. Man kann auch sagen, dass es sich um eine kleine oder große Körperpflege handelt.

Hilfe beim Anziehen

Die kleine Grundpflege

Sie umfasst nur bestimmte Teile des Körpers. Dazu gehört das Waschen des Gesichts, des Oberkörpers, des Intimbereichs. Bereitlegen sowie Hilfe beim An- und Ausziehen der Kleidung, Mundpflege, Zahnpflege (Zahnhygiene), Versorgung der Zahnprothesen, Toilettenbesuche mit Hilfestellung auf dem WC oder im Bett. Bei der kleinen Grundpflege werden lediglich Hilfestellungen geleistet.

Die große Grundpflege

Hier wird z.B. eine Ganzkörperwäsche durchgeführt. Das Waschen kann im Stehen, Sitzen oder Liegen stattfinden, je nach der Situation des Pflegebedürftigen.
Auch die vollständige Mundhygiene gehört zur großen Grundpflege. Wenn eine pflegebedürftige Person besonders beeinträchtigt ist, wie das z.B. bei einer Bettlägerigkeit der Fall ist, dann kann die gesamte Grundpflege (Körperpflege, Essen, Ausscheiden usw.) im Bett stattfinden (Grundpflege im Bett) .

5 Grundpflege-Hilfeformen

Oft zeigt sich im Pflegealltag, dass nicht immer ein aktives Handeln der Pflegekraft nötig ist. Aus diesem Grund wurde eine Einteilung in verschiedene Handlungsformen vorgenommen.

Dies sind: 

  1. Beaufsichtigung,
  2. Unterstützung,
  3. Anleitung,
  4. Anteilige Übernahme und die vollständige Übernahme der Handlungen.

Je mehr Hilfe ein Pflegebedürftiger benötigt, desto umfangreicher gestalten sich die verschiedenen Pflegemaßnahmen.

Betreuerin hilft Seniorin beim Aufstehen

Der Zeitbedarf für die Grundpflege

Der Zeitaufwand, den Pflegekräfte für die Grundpflege pflegebedürftiger Personen benötigen, wird nicht mehr für die Einstufung in Pflegegrade zugrunde gelegt. Was zählt, ist allein der Grad der Selbstständigkeit bei der Durchführung der Tätigkeiten.

Zur Orientierung für fast alle Verrichtungen der Grundpflege wurden für die Pflegedienste Zeiten festgelegt, welche herangezogen werden können, um den Grundpflege Ablauf und den Zeitaufwand einzuplanen.

Beispiel: wird ein Pflegedienst mit der Ganzkörperwäsche für einen Pflegebedürftigen beauftragt, kommt der Pflegedienst für 20-25 Minuten nach Hause. Es gibt dabei keine Unterscheidung hinsichtlich Diagnose oder Erkrankung, der Zeitaufwand ist standardisiert.

Diese Zeiten sind teils sehr knapp gerechnet und bringen Angehörige wie Pflegedienste unter einen enormen Zeitdruck. Andererseits sind die öffentlichen Gelder knapp geworden und die Pflegekassen sind angewiesen zu sparen.

Welche Tätigkeiten in der Grundpflege in welcher Zeit zu verrichten sind, wird in den einzelnen Bundesländern übrigens unterschiedlich gehandhabt.

Wir geben Ihnen nachfolgende Beispiele für die Grundpflege nach Zeit:

Hilfebedarf

Zeitaufwand

Körperpflege:

 

Ganzkörperwäsche

20 bis 25 Minuten

Waschen des Oberkörpers

8 bis 10 Minuten

Waschen des Unterkörpers

12 bis 15 Minuten

Gesicht waschen, Hände waschen

1 bis 2 Minuten

Duschen

15 bis 20 Minuten

Baden

20 bis 25 Minuten

Zahnpflege

5 Minuten

Kämmen

1 bis 3 Minuten

Rasieren

5 bis 10 Minuten

Toilettengang/ Darm-/Blasenentleerung:

 

Wasserlassen (inklusive Intimhygiene und Spülung)

2 bis 3 Minuten

Kleidung wiederherstellen:

2 Minuten

Windeln wechseln und Entsorgung nach Wasserlassen

4 bis 6 Minuten

Ernährung:

 

Mundgerechtes Zubereiten

2 bis 3 Minuten

Nahrungsaufnahme / Füttern ( 3-mal pro Tag)

15 bis 20 Minuten

Mobilität:

 

Hilfestellung beim Aufstehen / Zubettgehen

1 bis 2 Minuten

Umlagern

2 bis 3 Minuten

Ankleiden komplett

8 bis 10 Minuten

Ober- oder Unterkörper ankleiden

5 bis 6 Minuten

Auskleiden komplett

4 bis 6 Minuten

Ober- oder Unterkörper entkleiden

2 bis 3 Minuten

Zusätzlich gehören zur Grundpflege verschiedene Tätigkeiten im Hinblick auf die Mobilität, für die keine genaue Dauer definiert ist. Das bedeutet z.B. das Treppensteigen oder der Umgang mit dem Rollator werden an die persönlichen und räumlichen Gegebenheiten der pflegebedürftigen Person angepasst. Es werden auch Situationen berücksichtigt, in denen der Pflegebedürftige außer Haus gehen muss, z.B. für einen Arztbesuch. Für eventuelle Wartezeiten werden pauschal 45 Minuten veranschlagt.

Ausnahmen beim Zeitaufwand gibt es in der Regel keine, d.h. es gibt auch keine krankheitsbedingten Unterscheidungsmöglichkeiten. Nur bei anerkannter Demenz, Lähmungen oder einem Gewicht über 80 Kilogramm wird ein Mehraufwand anerkannt.

Grundpflege - Wer übernimmt die Kosten?

Grundsätzlich können die Kosten einer Grundpflege fallbedingt entweder über die Pflegekasse oder die Krankenkasse abgerechnet werden.

Kostenträger Pflegeversicherung: Grundpflege nach Sozialgesetzbuch SGB XI

Die Grundpflege nach SGB XI erfolgt unter der Voraussetzung, dass der Pflegebedürftige einen Pflegegrad hat und eine Grundpflege aufgrund einer dauerhaften Pflegebedürftigkeit benötigt. Es muss also mindestens Pflegegrad 1 vorliegen, um diese grundlegende Pflege zu bekommen. Die Grundpflege kann von einer Pflegefachkraft oder einem Angehörigen durchgeführt werden.

Pflegegeld und Pflegehilfsmittel

Wenn pflegende Angehörige oder Bekannte zu Hause die Pflege übernehmen, dann besteht Anspruch auf Pflegegeld und Pflegehilfsmittel. Das Pflegegeld über das Sie frei verfügen können ist abhängig vom Pflegegrad.

Die derzeit geltenden Beträge für das Pflegegeld  finden Sie im Überblick in unserer Tabelle im Menüpunkt Pflegegrade - Pflegegrad-Leistungen.

Für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (z.B. Bettschutzeinlagen, Desinfektionsmittel für Flächen & Hände, Einweghandschuhe, Schutzschürzen und dergleichen) gibt es einen Zuschuss von 40 Euro pro Monat. Technische Pflegehilfsmittel (zum Beispiel Pflegebetten mit Zubehör) werden vorrangig leihweise, also unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

Pflegesachleistungen

Wird die häusliche Pflege von ambulanten Pflegefachkräften ausgeführt, dann erhält man Pflegesachleistungen. Die Höhe ist abhängig vom Pflegegrad. 

Die derzeit geltenden Beträge für Pflegesachleistungen finden Sie im Überblick in unserer Tabelle im Menüpunkt Pflegegrade - Pflegegrad-Leistungen.

Ambulante Pflegedienste werden von privaten Unternehmen oder von Kirchen und Wohlfahrtsverbänden, wie beispielsweise der Caritas betrieben. Zu festgelegten Zeiten erscheint das Pflegepersonal, um den Pflegebedürftigen zur Seite zu stehen. In der restlichen Zeit muss sich der Pflegebedürftige selbst um seine Versorgung kümmern oder die Pflege muss von den Angehörigen übernommen werden.

Kostenträger Krankenversicherung: Grundpflege nach Sozialgesetzbuch SGB V

Die Grundpflege ist auch ein Teil der häuslichen Krankenpflege. Sie wird vom Arzt verordnet und wird, im Gegensatz zu der Pflege für langfristig Pflegebedürftige, nicht von der Pflegekasse, sondern von der Krankenversicherung gezahlt. Die häusliche Krankenpflege steht der betroffenen Person nach dem fünften Sozialgesetzbuch (SGB V) zu. Ein Pflegegrad muss dabei im Gegensatz zur Pflege für langfristig Pflegebedürftige nicht vorliegen.

Dies ist z.B. der Fall, wenn jemand kurzzeitig Pflege benötigt, z. B. bei einer schweren Krankheit, nach einem Unfall oder nach einer OP. Ein weiterer Unterschied: Die häusliche Krankenpflege umfasst nicht nur die Grundpflege, sondern auch die hauswirtschaftliche Versorgung (z.B. Kochen, Bettwäsche wechseln etc.) und die medizinische Behandlungspflege (z.B. Wundversorgung, Medikamente vorbereiten etc.). Sie wird von Pflegefachkräften durchgeführt.

Was zahlt die Pflegekasse für die Grundpflege?

Die Grundpflege gilt als eine Leistung der Pflegeversicherung, welche die elementaren Bedürfnisse pflegebedürftiger Menschen abdecken soll. Sie kann wie dargestellt von ambulanten Pflegekräften oder von Angehörigen, Bekannten etc. übernommen werden.

Die Kosten der Leistungen für Grundpflege, hauswirtschaftliche Versorgung und der häuslichen Betreuung werden innerhalb der geltenden gesetzlichen Höchstbeträge (Pflegegeld, Pflegehilfsmittel bzw. Pflegesachleistungen) von der Pflegeversicherung übernommen. Diese hängen vom vorhandenen Pflegegrad ab.

Pflegelücke

Falls die Kosten von den monatlichen Höchstbeträgen der Pflegekasse (z.B. Pflegesachleistungen für ambulante Pflegedienste oder Pflegegeld für pflegende Angehörige) nicht abgedeckt werden, müssen die verbliebenen Kosten selbst übernommen werden.

Das Geld der Pflichtversicherungen reicht für eine komplette Grundpflege meist nicht aus.

Erfahrungsgemäß berechnen z.B. ambulante Pflegedienste durchschnittliche Stundensätze von ca. 36,00 Euro für die Grundpflege und 24,00 Euro für häusliche Betreuungsleistungen (Stand 2023). Hinzu kommen Fahrtkostenpauschalen entsprechend Entfernung. Zu bedenken ist dabei auch der Mindestlohn in der Pflege.

Demgegenüber stehen die Pflegesachleistungen der Pflegekassen, die nur einen Zuschuss für die Finanzierung der Pflege darstellen, insbesondere wenn der Hilfebedarf steigt und Pflegedienste zur Entlastung in Anspruch genommen werden müssen.

Schnell können dann Finanzierungslücken über 1.000 Euro entstehen.

Sind Betroffene nicht in der Lage, die Aufwendungen für die Pflege zu bezahlen, dann gibt es  unter Umständen die Möglichkeit der Hilfe zur Pflege durch das Sozialamt. Der Anspruch greift aber erst dann, wenn nicht genügend eigene finanzielle Mittel (Einkommen, Rente oder Erspartes) vorhanden sind und auch die Angehörigen nicht zur Zahlung herangezogen werden können.

Wie errechnen sich die Kosten der Grundpflege für einen ambulanten Pflegedienst?

Pflegedienste haben Leistungskataloge in denen man häufig Listen mit sogenannten "verrichtungsbezogenen Leistungskomplexen", z. B. kleine Grundpflege, große Grundpflege, Grundpflege am Bett, Grundpflege am Waschbecken finden kann.

Die Leistungspakete können dabei unterschiedlich sein. Pflegebedürftige können in ihrem Vertrag mit dem Pflegedienst z.B. festlegen, ob bestimmte Leistungen erbracht werden sollen oder ob er Ihnen mit einem bestimmten Zeitkontingent, in dem sie versorgt werden, zur Verfügung steht. Für die An- und Abfahrten berechnen die Pflegedienste zusätzliche Pauschalen.

Pflegekosten

Grundsätzlich ist die Berechnung der Kosten für die Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst etwas kompliziert. Die Kosten hängen zum einen ab vom Leistungskatalog und zum anderen von einem individuellen Punktesystem. Eine bundesweite Norm für Leistungen der Pflegedienste bei Grundpflege gibt es nicht. Jedes Bundesland hat einen eigenen Leistungskatalog und somit andere Preise.

Es empfiehlt sich daher, sich bei einem Pflegedienst vor Ort zu informieren. Der Pflegedienst ist verpflichtet einem Pflegebedürftigen ein Angebot zu erstellen, das zu den Wünschen passt und die günstigste Variante ist.

Fallbeispiel : Pflegegrad 2 Pflegebedürftiger
mit folgenden Leistungen der Grundpflege durch eine Pflegedienst: Täglich Hilfe beim Aufstehen, 4 x wöchentlich kleine Morgentoilette, 3 x wöchentlich große Morgentoilette, täglich abends Hilfe beim Toilettengang mit Teilwäsche. Täglich Hilfe beim An- und Ausziehen der Kompressionsstrümpfe.

Berechnung der Kosten (Stand 2024):

Pflegesachleistungen (ambulanter Pflegedienst) pro Woche

280,80 Euro/Woche

Pflegesachleistungen (ambulanter Pflegedienst) pro Monat

1.123,20 Euro/Monat

Monatlicher Zuschuss der Pflegekasse in Pflegegrad 2

(Pflegesachleistungen)

761 Euro/Monat
(Stand 2024)

Eigenanteil

362,20 Euro/Monat 

(Quelle: www.pflegering.de/)

Tipp:

Nutzen Sie auch die Pflegeberatung Ihrer Pflegekasse für eine individuelle Beratung. Weiterhin bieten z.B. Alten- und Servicezentren für ältere Menschen Vorträge oder Beratungen zum Thema Pflege. Auch Fach- und Beratungsstellen für ältere Menschen und pflegende Angehörige informieren z.B. über die Angebote der ambulanten, teil- oder vollstationären Pflege (z.B. https://oberbayern.paritaet-bayern.de).

Pflegezusatzversicherungen können die Finanzierungslücken schließen

Häufig reicht die Leistung der Pflegekassen nicht aus.

Insbesondere dann, wenn Pflegebedürftige alleine leben, keine Angehörigen haben und viele Dinge nicht mehr allein schaffen. Dann muss häufig neben einer Grundpflege auch eine hauswirtschaftliche Versorgung oder eine Hilfe für die Haus- und Gartenpflege in Anspruch genommen werden, so dass schnell eigene Zuzahlungen notwendig werden.

Aber auch wenn Angehörige pflegen, brauchen diese gerade bei höheren Pflegegraden oft eine Entlastung und Unterstützung.

Je nach Situation können dabei erhebliche Finanzierungslücken von 1.000 Euro oder mehr entstehen, die man aus der eigenen Tasche zahlen muss.

Diese können Sie mit einer privaten Pflegezusatzversicherung schließen, ehe der Pflegefall eingetreten ist.

Dieses Thema sollte innerhalb der Familie rechtzeitig bedacht und angesprochen werden, besonders auch dann, wenn die Familienangehörigen weiter entfernt wohnen und es deshalb schwer ist, sich im Pflegefall gegenseitig regelmäßig zu unterstützen. Eine Doppelbelastung z.B. durch die zeitgleiche Versorgung von pflegebedürftigen Eltern und eigenen Kindern ist kaum zu stemmen, besonders wenn die räumliche Entfernung dazu kommt.

Um eventuelle mit der Pflege der Eltern auftretende zeitliche, emotionale oder finanzielle Belastungen abzufedern, ist der rechtzeitige Abschluss einer Pflegeversicherung deshalb eine sehr sinnvolle Vorsorgemöglichkeit.