Pflegegrad 3

Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

Den Pflegegrad 3 erhalten Pflegebedürftige mit einer anerkannten „schweren Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“. Wird jemand sofort bei erstmaligem Pflegeantrag in den Pflegegrad 3 eingestuft, dann ist oft eine schwere Erkrankung vorausgegangen und es liegt deswegen eine schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit vor. Eine andere Ursache ist, dass sich der Gesundheitszustand einer Person, die bereits einen Pflegegrad hatte deutlich verschlechtert hat.

Wir beantworten nachfolgend die wichtigsten Fragen zum Pflegegrad 3, zeigen auf welche Leistungsansprüche man seitens der gesetzlichen Pflegekasse hat und welche Kostenlücken entstehen können.

Senior im Rollstuhl mit Pflegekraft
Krankenbett

Die Pflegegrad 3 Definition

Der Pflegegrad 3 bedeutet eine „schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten“. Um in den Pflegegrad 3 eingestuft zu werden, muss man als Betroffener einen Antrag bei seiner Pflegekasse stellen. Anschließend wird im Begutachtungsverfahren, das von einem Pflegegutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) durchgeführt wird, in den sechs definierten Lebensbereichen der Grad der noch vorhandenen Selbstständigkeit geprüft.

Die sechs Bereiche sind, so wie bei den anderen Pflegegraden auch: Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Bewältigung und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen, Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte.

Der Zeitaufwand für die Pflege, der bei den früheren Pflegestufen wichtig war, spielt übrigens seit der Pflegereform im Januar 2017 (zweites Pflegestärkungsgesetz PSG II) bei der Einstufung des Pflegegrades keine Rolle mehr.

Wann bekommt man den Pflegegrad 3?

Es werden bei der Begutachtung der Pflegebedürftigkeit Punkte vergeben, die Bereiche werden gewichtet und so der Pflegegrad ermittelt.

Wenn der Gutachter zwischen 47,5 und unter 70 Punkte festlegt und damit eine schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit feststellt, dann erfüllt der Antragsteller die Voraussetzungen für den Pflegegrad 3.

Erfahrungsgemäß werden in den Pflegegrad 3 Personen mit und ohne Einschränkung der Alltagskompetenz eingestuft. Davon sind jedoch überwiegend (etwa zu drei Viertel) Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz, also mit kognitiven Einschränkungen betroffen.

Unser Tipp:

Seit der Pflegereform 2017 ist der Zeitaufwand nicht mehr ausschlaggebend für die Anerkennung eines Pflegegrades. Es kann Ihnen aber durchaus helfen, diesen in einem Pflegetagebuch festzuhalten und dem Gutachter vom Medizinischen Dienst bei der Pflegebegutachtung vorzulegen. Danach erhalten Sie einen Pflegebescheid mit einer Pflegegrad-Einstufung.

Sind Sie der Meinung, dass Sie bzw. Ihr Angehöriger einen zu geringen Pflegegrad erhalten haben? Dann können Sie Widerspruch einlegen. Senden Sie diesen am besten per Einschreiben an die Pflegekasse. Beachten Sie hierbei, dass es eine 4-Wochen Frist gibt. Eine Widerspruchsmitteilung vorweg genügt, die ausführliche Begründung können Sie innerhalb weniger Wochen später nachreichen.

Welche Pflegegrad 3 Leistungen stehen Pflegebedürftigen zu?

Personen im Pflegegrad 3 haben schwere Einschränkungen der Selbstständigkeit bei der Bewältigung des Alltags. Daher haben die Betroffenen in Pflegegrad 3 einen Anspruch auf alle zur Verfügung stehenden Pflegeleistungen der Pflegekassen.

Grundsätzliches zu den Leistungsunterschieden bei unterschiedlichen Pflegegraden

Einige Leistungen sind bei allen Pflegegraden gleich hoch. Das ist vor allem bei den einmaligen Leistungen der Fall wie z.B. dem Zuschuss, um die Wohnung barrierefrei umzubauen oder der Zuschuss beim Umzug in eine Pflege-Wohngemeinschaft.

Auch monatliche Leistungen wie z.B. die zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel sind für alle Pflegegrade identisch, ebenso wie der Zuschuss zum Hausnotruf.

Die Euro Beträge sind hier für alle Pflegegrade gleich hoch. Die Voraussetzungen dafür sind: Die Pflege findet in der häuslichen Umgebung statt.

Andere Leistungen der Pflegekasse steigen mit höherem Pflegegrad an. Das sind insbesondere das Pflegegeld für pflegende Angehörige sowie die Pflegesachleistungen, falls ein ambulanter Pflegedienst die häusliche Pflege übernimmt. Auch die Leistungen der Pflegekasse für teil- und vollstationäre Pflege steigen mit höheren Pflegegraden an.

Die Leistungen in Pflegegrad 3 im Überblick

(Stand 2024)

Leistung Pflegegrad 3
Häusliche Pflege: Pflegesachleistung (z.B. durch ambulante Pflegedienste) (pro Monat)   1.432 Euro
Häusliche Pflege: Pflegegeld (pro Monat)   573 Euro
Verhinderungspflege: durch nahe Angehörige oder Haushaltsmitglieder, für bis zu 6 Wochen (pro Kalenderjahr) 859,50 Euro
Verhinderungspflege: durch sonstige Personen, für bis zu 6 Wochen (pro Kalenderjahr) 1.612 Euro
Kurzzeitpflege: für bis zu 8 Wochen (pro Kalenderjahr) 1.774 Euro
Teilstationäre Tages- und Nachtpflege (pro Monat) 1.298 Euro
Entlastungsbetrag, bei ambulanter Pflege (pro Monat) 125 Euro
Zusätzliche Leistungen in ambulant betreuten Wohngruppen (pro Monat) 214 Euro
Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen (einmalig) 2.500 Euro
Vollstationäre Pflege (pro Monat) 1.262 Euro
Zusätzlich gewährt die Pflegeversicherung folgende nach der Verweildauer gestaffelte Leistungszuschläge:

Ab dem ersten Monat 15 Prozent des zu zahlenden Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen, nach 12 Monaten 30 Prozent, nach 24 Monaten 50 Prozent und nach 36 Monaten 75 Prozent.

Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel (pro Monat) 40 Euro

Technische Pflegehilfsmittel und sonstige Pflegehilfsmittel (Aufwendungen je Hilfsmittel in Höhe von)

100 Prozent der Kosten. Ggf. ist eine Zuzahlung von 10 Prozent, höchstens 25,00 Euro je Pflegehilfsmittel, zu leisten. Technische Pflegehilfsmittel werden vorrangig leihweise, also unentgeltlich zur Verfügung gestellt. 
Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen (pro Maßnahme) 4.000 Euro
Hausnotruf (pro Monat)  25,50 Euro 
Digitale Pflegeanwendungen (DiPA) und ergänzende Unterstützungsleistungen (pro Monat) 50 Euro

Pflegegeld und Pflegesachleistungen in Pflegegrad 3

Alle „Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf Pflegegeld bei der Pflege durch private Pflegepersonen sowie auf Pflegesachleistungen bei der Betreuung durch professionelle Pflegefachkräfte. Diese ab Pflegegrad 2 ausbezahlten Leistungen unterscheiden sich in den Pflegegraden 2 – 5 in der jeweiligen Höhe.

Pflegegeld

Ab dem Pflegegrad 3 erhält der Pflegebedürftige von seiner Pflegekasse ein Pflegegeld in Höhe von 573 Euro im Monat (Stand 2024). Eine Auszahlung des Pflegegeldes erfolgt genau wie bei den anderen Pflegegraden unter der Voraussetzung, dass die Pflege im häuslichen Umfeld stattfindet. Die Pflege können Angehörige, aber auch Freunde oder Bekannte übernehmen.

Übrigens:

Auch wenn ein Angehöriger Pflegeperson ist, wird das Pflegegeld nicht automatisch an ihn/sie gezahlt, sondern an den Pflegebedürftigen. Über die Verwendung ihres Pflegegeldes dürfen Pflegebedürftige allein entscheiden und es nach ihren Vorstellungen für die Pflegearbeit von pflegenden Angehörigen oder Nahestehenden bei ihrer häuslichen Pflege als Anerkennung für die Betreuung ausgeben.

Pflegebedürftiger Senior im Krankenbett

Beratungsverpflichtung

Weil bei einer Pflegegeldzahlung die Pflege nicht von ausgebildeten Pflegekräften, sondern von Privatpersonen durchgeführt wird, hat die Pflegeversicherung nur wenig Möglichkeiten zu überprüfen, ob die Pflege tatsächlich sichergestellt wird.

Wer Leistungen zum Pflegegrad 2 und 3 bekommt, muss daher zwei Mal im Jahr eine Pflegeberatung in der eigenen Wohnung in Anspruch nehmen (§ 37(3) SGB XI ). Meistens werden solche Beratungen von ambulanten Pflegediensten durchgeführt. Betroffene, die Pflegegeld erhalten sind verpflichtet, diese Besuche wahrzunehmen. Andernfalls kann die Pflegeversicherung das Pflegegeld kürzen oder gänzlich streichen. Ab dem Pflegegrad 4 ist eine Beratung einmal im Quartal notwendig.

Sie müssen lediglich die Termine mit dem Anbieter vereinbaren. Die Weiterleitung der Informationen an die Pflegekasse und die Abrechnung mit der Pflegekasse regeln diese dann für Sie. Vereinbaren Sie am Besten mit den Beratungsdiensten gleichzeitig die Folgeberatung, so verpassen Sie keine Termine.

Pflegesachleistungen bei Pflegegrad 3

Menschen mit Pflegegrad 3 erhalten von der Pflegekasse einen Zuschuss 1.432 Euro für die sogenannten Pflegesachleistungen (Stand 2024).

Bei Pflegesachleistungen wird an den Betroffenen kein Geld ausgezahlt. Wie bereits erwähnt, können Pflegefachkräfte im Rahmen einer ambulanten Pflege für den Betroffenen die Pflegeleistungen erbringen. Der Vorteil: Man kann im gewohnten häuslichen Umfeld bleiben und erhält die Pflege, die man braucht.

Wenn Sie einen zertifizierten Pflegedienst beauftragen müssen, kann dieser direkt mit der Pflegekasse abrechnen.

Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro monatlich

Der Entlastungsbetrag, der für Betreuungs- und Entlastungsleistungen für die Pflege durch die Angehörigen eingesetzt wird, ist bei allen Pflegegraden gleich.

Lesen Sie dazu auch die entsprechenden Ausführungen zum Entlastungsbetrag in Pflegegrad 1 und Pflegegrad 2.

Die Entlastung kann zum Beispiel durch eine Haushalts- oder Einkaufshilfe oder einen Alltagsbegleiter erfolgen. Oder es besteht die Möglichkeit, besondere Entlastungsangebote wahrzunehmen, die den Pflegebedürftigen in Gruppen betreuen oder in der Selbstständigkeit schulen.

Auch haben Sie die Möglichkeit, den Entlastungsbetrag für Ihren zu bezahlenden Eigenanteil im Rahmen der Kurzzeitpflege zu nutzen.

Umwandlungsanspruch

Es gibt für Pflegesachleistungen einen sogenannten Umwandlungsanspruch: Menschen ab Pflegegrad 2-5 haben die Möglichkeit, einen Teil der Pflegesachleistungen in den Entlastungsbetrag umzuwandeln. Das bedeutet, wenn man die Pflegesachleistungen nicht vollständig ausschöpft, kann man bis zu einem bestimmten Limit die nicht verbrauchten Pflegesachleistungen für Betreuungs- und Entlastungsleistungen zur Unterstützung im Alltag verwenden.

Sprechen Sie dazu am besten mit Ihrer Pflegeversicherung.

Weitere Leistungen bei häuslicher Pflege und Pflegegrad 3

Versicherte mit Pflegegrad 3, die zu Hause wohnen, haben unter anderem genau wie die anderen Pflegegrade Anspruch auf folgende Leistungen:

  • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch und technische Pflegehilfsmittel. Technische Pflegehilfsmittel werden vorrangig leihweise oder gegen eine Zuzahlung zur Verfügung gestellt. Bei der Zuzahlung muss die pflegebedürftige Person einen Eigenanteil von zehn Prozent, maximal jedoch 25 Euro, übernehmen. Werden technische Pflegehilfsmittel leihweise überlassen, entfällt die Zuzahlung. Typische technische Pflegehilfsmittel sind zum Beispiel Notrufsysteme, Pflegebetten, Aufrichthilfen oder Sitzhilfen zur Pflegeerleichterung. Die Pflegekassen prüfen die Notwendigkeit der Anschaffung.
  • Zuschuss für Wohnraumanpassung
  • Kostenlose Beratung und Beratungsbesuche
Bedienelement für Bettverstellung
Notrufknopf

Der Anspruch auf weitere Leistungen bei häuslicher Pflege ist für alle Pflegegrade einheitlich geregelt. Lesen Sie dazu die entsprechenden Ausführungen zu den weiteren Leistungen bei häuslicher Pflege beim Pflegegrad 1 und Pflegegrad 2.

Die Kombinationspflege

Genau wie ab Pflegegrad 2 können sich Pflegebedürftige sowohl von Angehörigen als auch von ambulanten Pflegediensten versorgen lassen und damit die sogenannte Kombinationsleistung in Anspruch nehmen, um bestmöglich versorgt zu werden.

Die Kombinationsleistung, auch Kombinationspflege genannt, bedeutet dass Sie die Geldleistungen im Pflegegrad 3 auch mit den Sachleistungen bei der Pflege durch einen Pflegedienst miteinander kombinieren können.

Pflegebedürftige haben damit die Möglichkeit, neben der häuslichen Pflege durch Angehörige, einen ambulanten Pflegedienst zu beauftragen, um ihre Pflege auf ihre individuellen Bedürfnisse abzustimmen und bestmöglich versorgt zu werden.

Tipp aus der Praxis: Die Auszahlung des Pflegegeld-Restbetrages kann sich um Wochen verschieben. Wird das Pflegegeld benötigt, um den Lebensunterhalt der Pflegeperson zu finanzieren, sollte eine andere Lösung gesucht werden.

Verhinderungspflege

Ebenso wie bei den anderen Pflegegraden (ab Pflegegrad 2) haben Versicherte mit Pflegegrad 3 einen Anspruch auf Verhinderungspflege bei Urlaub, Krankheit oder sonstiger Verhinderung der pflegenden Angehörigen.

Man erhält 1.612 Euro für bis zu sechs Wochen pro Kalenderjahr. Die Höhe ist identisch mit den anderen Pflegegraden.

  • Dieser Betrag aus der Verhinderungspflege kann mit Leistungen aus der Kurzzeitpflege aufgestockt werden, wenn die Kurzzeitpflege zum Jahresende noch nicht verbraucht wurde.
  • Dies kommt insbesondere den Anspruchsberechtigten zugute, die eine längere Ersatzpflege benötigen und in dieser Zeit nicht in eine vollstationäre Kurzzeitpflegeeinrichtung gehen möchten.
  • Zudem wird während der Verhinderungspflege bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr die Hälfte des bisher bezogenen (anteiligen) Pflegegeldes weitergezahlt.

Kurzzeitpflege

Die Pflegeversicherung zahlt grundsätzlich für bis zu 8 Wochen im Kalenderjahr jährlich 1.774 Euro. Die Höhe ist identisch mit den anderen Pflegegraden:  

Kurzzeitpflege kann pflegenden Angehörigen eine Atempause verschaffen. Eine Kurzzeitpflege kann zum Beispiel nach einem Krankenhausaufenthalt angebracht sein, vor allem dann, wenn sich die Rehabilitation noch nicht unmittelbar anschließt, weil der Platz noch nicht frei ist. Vereinzelt gibt es auch Angebote, die Kurzzeitpflege und einen Hotelaufenthalt für die Angehörigen vereinen.

  • Während der Kurzzeitpflege wird bis zu acht Wochen je Kalenderjahr die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes weiterbezahlt.
  • Wenn der Pflegebedürftige im laufenden Jahr keine Verhinderungspflege genutzt hat, kann er die Leistungen auch für die Kurzzeitpflege einsetzen. Dadurch kann der Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege auf insgesamt bis zu 3.386 Euro im Kalenderjahr erhöht werden.

Tages- und Nachtpflege bei Pflegegrad 3

Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 3 haben einen Anspruch auf 1.298 Euro pro Monat für die teilstationäre Pflege, also die Tagespflege oder Nachtpflege.

Die Leistungen der Pflegekasse für die Tages- und Nachtpflege werden zusätzlich zum bezogenen Pflegegeld gezahlt, also nicht auf das Pflegegeld angerechnet.

Pflegegrad 3 Zeitaufwand Tabelle

In Pflegegrad 3 geht man zur Orientierung davon aus, dass der Pflegebedürftige zwischen 131 und 278 Minuten Hilfe bei der Grundpflege benötigt, bis zu sechs Mal am Tag psychosoziale Unterstützung, bis zu zwei Mal nächtliche Hilfe und am Tag bis zu 12 Stunden versorgt werden muss.

Pflegegrad

Grundpflege in Min.

Psychosoziale Unterstützung

Nächtliche Hilfen

Präsenz tagsüber

Pflegegrad 3

131 - 278 Minuten

2 bis 6x

bis zu 2 Mal

bis zu 12 Stunden

Mann mit Gehhilfe

Beispiele zu Pflegegrad 3

Im Pflegegrad 3 gibt es, genau wie bei den anderen Pflegegraden, die unterschiedlichsten Fallkonstellationen. Nachfolgend nennen wir Beispiele, um den Hilfebedarf in Pflegegrad 3 zu veranschaulichen:

Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz in Pflegegrad 3:
In den Pflegegrad 3 fallen häufig Menschen mit einer eingeschränkten Alltagskompetenz aufgrund von Demenzerkrankungen oder einer geistigen Behinderung. Eine Beeinträchtigung der Mobilität liegt dann oft gar nicht vor und wenn überhaupt, dann nur in eingeschränkter Form.

Bei Menschen mit kognitiv bedingter eingeschränkter Alltagskompetenz in Pflegegrad 3 ist der Hilfebedarf sowie der Bedarf an psychischer und sozialer Unterstützung sehr hoch. Sie benötigen z.B. eine regelmäßige Aufforderung und Anleitung für die Grundpflege (Waschen, An- und Ausziehen, Nahrungszubereitung usw.), sowie ständig Vorgaben zur Tagesstrukturierung und Angebote zur Beschäftigung. Häufig ist es erforderlich einzugreifen, weil die Betroffenen zu fehlerhaften Handlungen neigen. Manche Betroffene mit Pflegegrad 3 und eingeschränkter Alltagskompetenz haben geregelte Schlafenszeiten, doch nur wenige werden über mehrere Stunden alleine gelassen. Es gibt auch Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz und Pflegegrad 3, die ausgeprägte Verhaltensauffälligkeiten wie Unruhe, Aggressivität oder ein Wahnverhalten zeigen. Diese Betroffenen müssen rund um die Uhr beaufsichtigt werden, um sie zu beobachten, zu beruhigen und Ausbrüche zu verhindern. Nur sehr selten können die Pflegebedürftigen noch allein leben.

Menschen ohne eingeschränkte Alltagskompetenz in Pflegegrad 3 : 
Andere Menschen können in Pflegegrad 3 eingestuft sein, weil sie schwere motorische Beeinträchtigungen haben wie beispielsweise Teil-Lähmungen der Arme und Beine als Folge eines Schlaganfalles, eine multiple Sklerose oder Rückenmarkserkrankungen. Viele Betroffene in Pflegegrad 3 haben z.B. Probleme beim Stehen und Gehen und Funktionsstörungen der Arme. Sie sind jedoch in der Lage, sich mit Hilfsmitteln im begrenzten Umfang selbst fortzubewegen und zumindest eine Hand zu gebrauchen. Sie haben häufig aufgrund ihrer schweren Erkrankung eine Neigung zu depressiven Stimmungen.

Diese Betroffenen in Pflegegrad 3 brauchen umfangreiche Hilfe im Alltag: Dies ist beispielsweise die Hilfe beim Waschen, Kleiden sowie beim Toilettengang. Die Pflegebedürftigen können sich mit Unterstützung beispielsweise noch das Gesicht waschen, Zähne putzen, rasieren, Nahrung zubereiten, z.T. alleine essen und trinken und z.T. noch begrenzt in der Wohnung bewegen.

Oft ist psychosoziale Unterstützung nötig, Hilfe bei der Regelung finanzieller Angelegenheiten usw.. Auch gemeinsame Beschäftigungen und Zuspruch gehören zum Hilfeprogramm. Meist ist eine nächtliche Unterstützung erforderlich (z.B. Hilfe beim Umlagern oder Toilettengang usw.) sowie eine Unterstützung beim Umgang mit krankheitsbedingten Anforderungen. Dabei ist viel Unterstützung notwendig z.B. bei der Medikamentengabe, beim Anziehen von Kompressionsstrümpfen, Blutzucker messen, Spritzen von Insulin usw. Es ist auch möglich, dass Betroffene mehrmals täglich einen Kathederwechsel brauchen und mehrmals die Woche zu Therapien gebracht werden. Meist wird die Hilfe von Angehörigen erbracht. Die Unterstützung durch einen ambulanten Pflegedienst ist je nach Situation mehrmals wöchentlich nötig. 

Fazit

In jeder Reform der Pflegeversicherung hat der Gesetzgeber betont, wie wichtig die Angehörigenpflege ist. Betrachtet man den täglichen, umfassenden Pflegebedarf in Pflegegrad 3 der besonders auch bei kognitiven Beeinträchtigungen oftmals bereits eine rund um die Uhr Anwesenheit einer Pflegeperson erfordert, dann stehen die Geldleistungen, welche in Form des Pflegegeldes bezahlt werden in keinem wirtschaftlichen Verhältnis zum Pflegeaufwand. Die Leistungen der Pflegeversicherung können alleine gar nicht die Versorgung sicherstellen, sondern nur "mithelfen" im Sinne eines Zuschusses. Das Pflegegeld ist damit auch keine echte Vergütung oder Lohn, sondern lediglich ein "Dankeschön" für die Pflegeperson.

Wechselt eine pflegebedürftige Person die Versorgungsform mitten im Monat, indem sie z.B. aus der häuslichen Pflege in eine vollstationäre Pflege geht oder aus der vollstationären Pflege in die häusliche Pflege, dann gibt es die Möglichkeit der anteiligen Kostenübernahme durch die Pflegekasse. Sprechen Sie dazu am besten mit Ihrer Pflegekasse um die Kostenregelung abzuklären.

Stationäre Pflege bei Pflegegrad 3

Versicherte mit dem Pflegegrad 3 haben einen Anspruch auf monatlich 1.262 Euro, wenn sie sich entscheiden, in ein Pflege- oder Altenheim zu gehen.

Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung und die Investitionskosten tragen Sie selbst. Zusatzleistungen müssen vertraglich festgehalten werden. Grundsätzlich gilt bei der stationären Pflege: Die tatsächlichen Pflegekosten sind in der Regel höher als der Zuschuss der Pflegekassen. Den Differenzbetrag müssen die Pflegebedürftigen oder deren Angehörige selbst tragen – auch Eigenanteil genannt.

Seniorin im Heim

Der einrichtungseinheitliche pflegebedingte Eigenanteil:

Seit Inkrafttreten des Pflegestärkungsgesetzes II gilt ab Pflegegrad 2 ein einrichtungseinheitlicher pflegebedingter Eigenanteil. Jeder Heimbewohner zahlt – das ist seit Januar 2017 gesetzlich so festgelegt – unabhängig vom Pflegegrad den gleichen Anteil zu den Pflegekosten wie die anderen Heimbewohner auch.

Es handelt sich also um eine Pauschale für betroffene Personen der Pflegegrade 2 bis 5. Somit zahlen Pflegebedürftige des Grades 2 ebenso viel wie pflegebedürftige Menschen des Pflegegrades 3 oder 5.

Steigt die Pflegebedürftigkeit mit fortschreitendem Alter oder der Verstärkung des Krankheitsbildes an, bleibt der zu entrichtende Betrag also gleich. Damit werden die Pflegebedürftigen finanziell nicht schlechter gestellt, wenn sie in einen höheren Pflegegrad wechseln. Nur der Eigenanteil für den Pflegegrad 1 liegt höher. Der Grund: Menschen mit diesem Pflegegrad sollten vorrangig zu Hause bzw. ambulant gepflegt werden.

Wie hoch dieser Eigenanteil ist, ist jedoch von Heim zu Heim verschieden. Ein Blick in die Preisliste lohnt sich also.

Pflegebedürftige, die im Pflegeheim leben, erhalten die nachfolgenden Leistungszuschläge zu den pflegebedingten Kosten (Stand 2024). Je länger ein Pflegebedürftiger im Heim wohnt, desto höher sind die Leistungszuschläge für den Eigenanteil der Pflegekosten. 

Verweildauer im Heim

Leistungszuschlag (Stand 2024)

0-12 Monate

15 %

13-24 Monate

30 %

25-36 Monate

50 %

Über 36 Monate

75 %

Anmerkung:
Die Zuschüsse zum Eigenanteil betreffen nur die Pflegekosten und nicht die anderen Kostenpunkte (Unterkunft, Verpflegung), die in einer stationären Pflegeeinrichtung anfallen.

Aspekte für eine Pflegezusatzversicherung  

Die Kranken- und Pflegekassen leisten zwar ihren Kostenbeitrag bei Pflegebedürftigkeit. 
Doch viele Kosten bleiben ungedeckt. 

  • Private Zuzahlungen sind auch dann, wenn die gesamte Pflege zu Hause von Angehörigen geleistet wird, immer einzuplanen. Beispiele dafür sind, gerade wenn man auf dem Land wohnt, weite Fahrten zum Arzt oder zu therapeutischen Behandlungen. Entsprechende Fahrdienste werden dann entweder privat geleistet oder es muss ein Taxi finanziert werden.
  • Weitere Beispiele sind Kosten für Essenslieferdienste (z.B. Essen auf Rädern usw.), zusätzliche Kosten für Pflegehilfsmittel, für Medikamentenzuzahlungen, für Medikamente die komplett selbst zu zahlen sind oder für eine spezielle Ernährung des Pflegebedürftigen. Dann ist es immer hilfreich, ein zusätzliches finanzielles Polster zur Verfügung zu haben.
  • Gerade auch wenn die Pflege zu Hause stattfindet hilft ein Zusatzbudget, das Leben und die Pflege zu erleichtern: Sei es für das Taxi, das gelegentliche Essengehen oder für wichtige Dienstleistungen wie z.B. die Gartenpflege, die Putzkraft und so weiter, die nicht durch den Entlastungsbetrag finanziert werden können. Nicht zuletzt sei auch an private, stundenweise Betreuungen gedacht, die leichter zu finden sind, wenn dafür ein ausreichendes Budget zur Verfügung steht.
  • Häufig ist die Situation so, dass bedingt durch die große Nachfrage oder abhängig von der Wohngegend keine zertifizierten Betreuungs- und Entlastungsangebote verfügbar sind, so dass der Entlastungsbetrag hierfür gar nicht vollständig genutzt werden kann. Die Konsequenz ist, dass dann z.B. die nötigen Haushaltshilfen selbst organisiert werden müssen, die dann aus der eigenen Tasche zu bezahlen sind.
  • Je höher der Pflegegrad, umso höher ist der Unterstützungsbedarf. Pflegebedürftige in Pflegegrad 3 können nur stundenweise allein gelassen werden. Eine Tagespflege ist wohnortbedingt oft nicht einfach zu finden. Dazu kommt, dass sich nicht jeder Pflegebedürftige in der Tagespflege wohl fühlt oder diese sogar ganz verweigert.
  • Nachtpflege ist in der Pflegerealität äußerst selten, es gibt sie praktisch nur auf dem Papier und ein Angebot dazu fehlt oft gerade dann, wenn man sie dringend benötigt. Dann sind Betreuungslösungen privat zu organisieren und es summieren sich schnell viele Kosten.
  • Gerade in höheren Pflegegraden ist Pflege eine Vollzeittätigkeit. Sie ist eine kräftezehrende Aufgabe, die von Angehörigen oft kaum zu leisten ist, wenn es keine Entlastung gibt oder der/die Pflegebedürftige nicht außer Haus betreut werden kann. Angehörige können dann kaum berufstätig sein.
  • Selbst wenn der Pflegebedürftige zu Hause ganztägig betreut werden kann, gibt es nicht selten krankheitsbedingte Ausfallzeiten von Pflegekräften. Dies bedeutet für Angehörige Fehlzeiten und in letzter Konsequenz Gehaltsausfälle. Das Pflegegeld ist dem gegenüber nur ein kleiner Ausgleich, der die finanziellen Einbußen nicht kompensieren kann.
  • Die Möglichkeit der Kombinationspflege, also die Kombination aus Pflegegeld und Pflegesachleistung wird oft aus Kostengründen nicht genutzt. Der Grund ist, dass pflegende Angehörige, die pflegebedingt beruflich pausieren, oft die Zeit und das Geld im Rahmen der Familienpflegezeit nutzen, um die Pflege zu organisieren.
  • Mit der Familienpflegezeit können sich berufstätige pflegende Angehörige zwar unter bestimmten Voraussetzungen ( bis zu sechs Monate) vollständig oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu Hause pflegen. Sie können für diese Zeit ein zinsloses Darlehen (beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben) beantragen, um den Einkommensverlust zu mindern. Doch nach der Pflegezeit muss dieses wieder zurückgezahlt werden.
  • Dauert die Pflege über einen längeren Zeitraum, dann besteht die Gefahr, dass die Pflege für Angehörige die in Vollzeit pflegen, ohne finanzielle Vorsorge in die Schuldenfalle führt.

Unter all diesen Aspekten kann eine Pflegezusatzversicherung einen wichtigen Beitrag zur finanziellen Absicherung der Pflegebedürftigen und der pflegenden Angehörigen leisten. Zu bedenken ist nicht zuletzt auch: Schon jetzt gib es einen beträchtlichen Mangel an Pflegekräften, der perspektivisch zunehmen wird, sobald die Generation der Baby-Boomer in Rente geht. Ausreichende finanzielle Mittel und eine private Pflege-Vorsorge werden dann für jeden umso wichtiger. Denn je weniger Pflegekräfte es auf den Markt gibt, umso teurer wird zukünftig die Pflege sein.

Kosten für die Pflege