Die Betreuungsverfügung

In einer Betreuungsverfügung steht, was passieren soll, wenn man nicht mehr über sich selbst entscheiden kann. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn man nach einem Unfall in ein Koma fällt oder einen so schweren Schlaganfall hat, dass man sich nicht mehr äußern kann. Dennoch müssen vielleicht wichtige Entscheidungen getroffen werden, wie zum Beispiel im Hinblick auf eine Operation oder ob man in ein Pflegeheim kommen soll. 

Nachfolgend haben wir die wichtigsten Informationen zur Betreuungsverfügung zusammengestellt. Wir zeigen auf, was eine Betreuungsverfügung regeln kann, was die Vorteile sind und was bei der Erstellung allgemein zu beachten ist.

Hände halten

Hat der Betroffene vorsorglich für den eventuellen Betreuungsfall eine Betreuungsverfügung geschrieben, dann muss diese vom Betreuungsgericht berücksichtigt werden. In einer Betreuungsverfügung steht z.B. welche Wünsche zu berücksichtigen sind und wer in diesem Fall gesetzlicher Betreuer bzw. Betreuerin sein soll. Ein/e gerichtlich bestellter/e Betreuer/in unterstützt als gesetzlicher Vertreter die zu betreuende Person dabei, in einem festgelegten Aufgabenkreis, deren Angelegenheiten rechtlich selbst zu besorgen und das Selbstbestimmungsrecht zu wahren.

Was ist eine Betreuungsverfügung?

Die Betreuungsverfügung ist neben der Patientenverfügung ein zusätzliches und wichtiges Vorsorgedokument. Sie ist für den Fall gedacht, dass vom Gericht eine gesetzliche Betreuung angeordnet werden muss. Kann ein Volljähriger z.B. aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls nicht mehr selbst die notwendigen Entscheidungen treffen, so bestellt das Betreuungsgericht einen sogenannten Betreuer zur gesetzlichen Vertretung des Betroffenen. Das gilt für finanzielle Angelegenheiten ebenso wie für persönliche Entscheidungen.

Mit einer Betreuungsverfügung können Sie, ähnlich wie mit einer Vorsorgevollmacht festlegen, wer diese Entscheidungen für Sie treffen darf, wenn Sie es nicht mehr selbst können. Mit einer Betreuungsverfügung können Sie aber auch mitteilen, wer keinesfalls Betreuer sein soll. Liegt keine Betreuungsverfügung bzw. Vorsorgevollmacht vor, dann bestimmt das Betreuungsgericht einen rechtlichen Betreuer.

Wann ist eine Betreuungsverfügung sinnvoll?

Eine Betreuungsverfügung ist für jeden sinnvoll, der für einen eventuellen Betreuungsfall vorsorgen möchte. Vor allem wenn Ihnen wichtig ist, dass eine Ihnen vertraute Person Ihre Betreuung übernimmt, sollten Sie nicht auf die Betreuungsverfügung verzichten.

Man sollte diese Person/en genau über die eigenen Vorstellungen informieren, denn diese muss/müssen damit auch einverstanden sein, die Betreuung zu übernehmen. Mit dem gewünschten Betreuer sollte man im Vorfeld besprechen, welche Pflichten die Betreuung mit sich bringt und welche Wünsche man hat. Dies kann z.B. der Wunsch sein, dass Eigentum nicht verkauft werden soll oder dass man jährlich einen bestimmten Betrag für Heilbehandlungen oder eine Kur verwenden möchte. Auch sollte man für den Fall, dass der gewünschte Betreuer verhindert ist, eine Ersatzperson angeben.

Eine Betreuungsverfügung ist übrigens auch dann sinnvoll, wenn es Personen gibt, die auf keinen Fall zum Betreuer bestellt werden sollen.

Das ist dann wichtig, wenn es z.B. Familienangehörige oder andere nahestehende Personen gibt, mit denen man sich vielleicht zerstritten hat oder denen man eine Betreuung nicht zutraut. Wenn es nämlich keine Betreuungsverfügung gibt, dann zieht das Betreuungsgericht bei der Bestimmung eines Betreuers in der Regel die nächsten Angehörigen (Ehegatten, Eltern, Kinder) oder Personen mit persönlicher Bindung zuerst in Betracht.

Eine in einer Betreuungsverfügung vorgeschlagene Person kann das Betreuungsgericht laut BGB §1816 (Eignung und Auswahl des Betreuers, Berücksichtigung der Wünsche des Volljährigen, www.gesetze-im-internet.de) aus bestimmten Gründen auch ablehnen. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn die gewünschte Person zur Führung der Betreuung nicht geeignet ist oder wenn es z.B. Gründe gibt, dass die Betreuung nicht nach den Wünschen oder dem Willen der betroffenen Person geführt werden würde, etwa bei erheblichen Interessenskonflikten.

Wird im Betreuungsfall bei der persönlichen Anhörung eine andere Person gewünscht, als in der Betreuungsverfügung vorgeschlagen, so ist immer der aktuelle Wunsch des zu Betreuenden entscheidend.

Was kann man in einer Betreuungsverfügung festlegen?

In einer Betreuungsverfügung können Sie Ihre gesamten Wünsche für den Betreuungsfall aufnehmen. Wenn im Betreuungsfall eine Verständigung über diese Fragen nicht mehr möglich ist, setzt die Betreuungsverfügung an. Im Unterschied zum Bevollmächtigten wird der Betreuer vom Betreuungsgericht überprüft. Es wird darauf geachtet, ob die Verfügungen im Sinne des Betreuten sind. Deshalb sollten Sie Ihre Wünsche so konkret wie möglich beschreiben, damit das Gericht Bescheid weiß, dass dies Ihr Wille ist.

Senior schreibt eine Betreuungsverfügung

Mit einer Betreuungsverfügung können Sie Ihre Wünsche an Ihren/e Betreuer/in sehr detailliert schriftlich festlegen. Beispielsweise können Sie zu folgenden Themen Aussagen treffen:

  • Wie Sie betreut werden möchten (Beispiele: Regelmäßige Friseurbesuche, Verwendung bestimmter Kosmetikprodukte, Ernährung mit Bio Produkten, regelmäßig zum Essen gehen, regelmäßige Ausflüge und Reisen, das Auto behalten oder verkaufen etc.)
  • Wo und wie Sie im Betreuungsfall wohnen wollen (möchten Sie so lange wie möglich zu Hause betreut werden? Wenn nein, wo möchten Sie untergebracht werden?).
  • Vorgaben zu medizinischen Angelegenheiten: Lehnen Sie bestimmte medizinische Eingriffe ab? Zum Beispiel eine Magensonde, für den Fall, dass man nicht mehr essen kann usw.? Dies kann inhaltlich auch Bestandteil der Patientenverfügung sein.
  • Wie soll mit Ihrem Vermögen verfahren werden? Hier ist der Betreuer aber ggf. durch restriktive Maßnahmen der Vermögensverwaltung gesetzlich eingeschränkt.
  • Sie können detaillierte Wünsche zum Umgang mit Ihrem Geld festlegen. So z.B. dass Ihre Kinder zum Geburtstag von Ihnen Geschenke erhalten sollen oder dass eine bestimmte Summe für gemeinnützige Zwecke gespendet werden soll usw.
  • Wie soll mit dem sogenannten digitalen Nachlass umgegangen werden? (z.B. Umgang mit Ihren E-Mail Postfächern, Online-Banking, Ihren Dateien auf dem Computer etc.).
  • Beachten Sie: Der rechtliche Betreuer ist gesetzlich verpflichtet, alle Wünsche im Betreuungsfall zu berücksichtigen. Wichtig ist, dass diese nicht dem Wohl des Betreuten widersprechen und dass die Umsetzung der Wünsche dem Betreuer zuzumuten sind.
  • Das Betreuungsgericht überprüft im Zweifelsfall, ob alle Entscheidungen des Betreuers im Sinne des Betreuten sind. Formulieren Sie Ihre Wünsche daher so konkret wie möglich, damit das Gericht keinen Zweifel an Ihrem Willen hat.
  • Benennen Sie in Ihrer Betreuungsverfügung keine genauen Wünsche, kann Ihr Betreuer nach Ihrem mutmaßlichen Willen Entscheidungen treffen. Sprechen Sie vorab mit Ihrem möglichen Betreuer darüber.

Form der Betreuungsverfügung

Sie müssen Ihre Betreuungsverfügung in jedem Fall schriftlich verfassen. Obwohl keine bestimmte Form vorgeschrieben ist, sollte man jedoch die folgenden Punkte beachten:

  • Wichtig ist eine gute Lesbarkeit. Eine handschriftliche Form ist zwar nicht nötig, hier ist jedoch die Fälschungsgefahr am geringsten.
  • Auf jeden Fall sollten Unterschrift, Ort und Datum auf der Betreuungsverfügung stehen.
  • Sinnvoll ist es auch, die Betreuungsverfügung regelmäßig zu aktualisieren, um sie damit ggf. veränderten persönlichen Vorstellungen anzupassen.
  • Empfohlen wird eine regelmäßige, z.B. einmal jährliche Ergänzung z.B. mit dem Satz "Ich will an der vorstehenden Verfügung festhalten". Dazu das Datum und die Unterschrift. Das erleichtert im Betreuungsfall dem Gericht die Beurteilung, ob die Betreuungsverfügung dem aktuellen Willen des Betroffenen entspricht.
  • Es gibt Muster-Vorlagen für eine Betreuungsverfügung. Zum Beispiel die Vorlage vom Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (https://www.bmj.de.).
  • Empfohlen wird, sorgfältig zu überlegen was man möchte und in der Betreuungsverfügung den eigenen Willen klar und unmissverständlich niederzulegen. Experten raten davon ab, Formulare und Vordrucke für Betreuungsverfügungen einfach nur schnell anzukreuzen und zu unterschreiben.
  • Sinnvoll ist es immer, sich zum Thema Betreuungsverfügungen beraten zu lassen, z.B. bei einem Notar, Betreuungsverein oder Rechtsanwalt. Oft beraten auch Krankenhaus- und Altenheimsozialdienste in Bezug auf Betreuungsverfügungen.
  • Zur Beratung gibt es auch kostengünstige Informationsangebote wie z.B. den Beratungsservice der Deutschen Stiftung Patientenschutz (www.stiftung-patientenschutz.de). Hier erhalten Sie u.a. auch Beratung und Hilfe zur Erstellung von Vorsorgedokumenten wie der Betreuungsverfügung, der Vorsorgevollmacht oder der Patientenverfügung.

Auch wenn Menschen nicht mehr voll geschäftsfähig sind (weil sie etwa unter Demenz, geistiger Behinderung o.ä. leiden), können sie noch eine Betreuungsverfügung erstellen. Auch dann muss das Gericht ihre Wünsche beachten. Sicherer ist es aber, Sie erstellen Ihre Betreuungsverfügung, wenn Sie noch voll geschäftsfähig sind.

Muss eine Betreuungsverfügung beglaubigt werden?

Nein, Sie müssen Ihre Betreuungsverfügung grundsätzlich nicht beglaubigen lassen. Wenn Sie jedoch ganz sicher gehen wollen, dass die Echtheit Ihrer Betreuungsverfügung nicht angezweifelt werden kann, dann können Sie diese behördlich oder notariell beglaubigen lassen. Mit einer Beglaubigung wird bestätigt, dass man seine Unterschrift auch tatsächlich eigenhändig geleistet hat. Die Beglaubigung der Unterschrift ist also keine zwingende gesetzliche Voraussetzung, erzielt aber im Rechtsverkehr im Zweifelsfall eine höhere Akzeptanz.

Anwalt unterschreibt Beglaubigung

Wo sollte man eine Betreuungsverfügung aufbewahren?

Die Betreuungsverfügung ist nur im Original gültig und muss im Bedarfsfall unverzüglich dem Betreuungsgericht zur Verfügung stehen.

  • Ihre Betreuungsverfügung sollten Sie an einen Ort legen, an dem man sie leicht findet. Am besten Sie sagen einer Person, der Sie vertrauen, wo die Betreuungsverfügung liegt. Sinnvoll ist es, wenn der/die Bevollmächtigte ein Original erhält. Denn dieser muss im Betreuungsfall das Original vorlegen.
  • Falls Sie dies nicht möchten, sollte die Betreuungsverfügung und ggf. Vollmacht leicht zu finden sein. Gut geeignet ist z.B. ein Ordner mit der Aufschrift "Vorsorgedokumente" oder „Notfallordner“. Außerdem können Sie in Ihrer Geldbörse eine Notiz aufbewahren, dass es diese gibt und wo sie hinterlegt ist. Es ist auch ratsam, eine Kopie der aktuellen Version bei sich aufzubewahren, mit dem Hinweis, wo sich das Original befindet.
  • Die Original Betreuungsverfügung kann z.B. bei Banken, dem Amts- bzw. Betreuungsgericht oder bei Notaren oder Rechtsanwälten hinterlegt werden.
  • Sie können sich auch beim zentralen Vorsorgeregister (ZVR) der Bundesnotarkammer registrieren und dort eine Nachricht hinterlassen, dass Sie eine Betreuungsverfügung geschrieben haben und wo Ihre Betreuungsverfügung liegt. Die Registrierung beim Vorsorgeregister kostet eine kleine Gebühr. Im Falle eines Betreuungsverfahrens prüft das Betreuungsgericht durch eine Abfrage, ob eine Vorsorgevollmacht bzw. Betreuungsverfügung vorliegt.
  • Wichtig: Beim Vorsorgeregister werden die Dokumente zwar registriert, können aber hier nicht eingesehen werden. Erfasst wird hier nur, dass es eine Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung oder Patientenverfügung gibt. Der Inhalt der Verfügungen wird bei der Eintragung nicht geprüft. Detaillierte Informationen zum Zentralen Vorsorgeregister finden Sie unter www.vorsorgeregister.de.

Was ist der Unterschied zwischen einer Vorsorgevollmacht und einer Betreuungsverfügung?

Auf den ersten Blick wirken beide Dokumente ähnlich. Sowohl mit einer Betreuungsverfügung als auch mit einer Vorsorgevollmacht können Sie einen gesetzlichen Vertreter bestimmen. Doch es gibt wichtige Unterschiede:

Die Vorsorgevollmacht

In der Vorsorgevollmacht können Sie eine oder mehrere Vertrauenspersonen bevollmächtigen, für Sie Entscheidungen zu fällen. Ein Bevollmächtigter benötigt zur Handlungsfähigkeit lediglich die ausgestellte Vollmacht. In der Vorsorgevollmacht legen Sie also schon im Voraus fest, welche Dinge im Bedarfsfall von wem zu regeln sind.

Eine ausführliche Vorsorgevollmacht kann die gerichtliche Bestellung eines Betreuers überflüssig machen. Allerdings kann es Situationen geben, für die eine Vorsorgevollmacht im Rechtsverkehr nicht ausreicht. So kann es zum Beispiel sein, dass einzelne Lebenssituationen in der Vollmacht nicht berücksichtigt werden oder die Regelungen dazu nicht eindeutig sind. Für diesen Fall sollte eine Vorsorgevollmacht vorsorglich eine ergänzende Betreuungsverfügung enthalten.

Weiterführende Informationen zur Vorsorgevollmacht finden Sie unter dem Menüpunkt Praxistipps – Vorsorgevollmacht.

Die Betreuungsverfügung

Die mit einer Betreuungsverfügung bevollmächtigte Person kann die ihr zugewiesenen Aufgaben erst dann erfüllen, wenn Sie von einem Gericht dazu eingesetzt wurde. Die Betreuungsverfügung schützt also die Selbstbestimmung des Betreuten durch eine zusätzliche Hürde: den Gerichtsbeschluss.

Im Unterschied zum Bevollmächtigten wird ein vom Betreuungsgericht eingesetzter Betreuer auch von diesem überprüft. Der Betreuer ist verpflichtet, insbesondere wenn Vermögensangelegenheiten geregelt werden, regelmäßig Bericht zu erstatten. Das Gericht überwacht also z.B. Zahlungsvorgänge auf dem Konto des Betroffenen und kontrolliert die Einhaltung der Vorgaben der Betreuungsverfügung. Außerdem dürfen weitreichende Entscheidungen nur mit Zustimmung des Betreuungsgerichts getroffen werden.

Zusammengefasst: Eine mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigte Person wird normalerweise nicht durch ein Gericht beaufsichtigt.  Mit einer Vorsorgevollmacht haben Sie selbst die Bestimmung Ihres Bevollmächtigten in der Hand - ohne Kontrolle durch Gerichte. Im Vergleich dazu wird mit der Betreuungsverfügung im Betreuungsverfahren der Einsatz Ihres Betreuers durch das Gericht bestätigt und kontrolliert 

Für bestimmte Aufgabenbereiche schreibt das Gesetz in §1815 Absatz 2 BGB (Umfang der Betreuung, www.gesetze-im-internet.de) eine ausdrückliche Anordnung durch das Betreuungsgericht vor. Dies betrifft insbesondere solche Maßnahmen des Betreuers, die besonders intensiv in das Selbstbestimmungsrecht der betreuten Person eingreifen: Dies sind z.B. freiheitsentziehende Maßnahmen, die Bestimmung des Umgangs des Betreuten oder die Entscheidung über die Telefonate oder die elektronische Kommunikation des Betreuten.

Wesentliche Merkmale der Betreuungsverfügung im Überblick

Sie können in einer Betreuungsverfügung alle Ihre Wünsche festhalten, die vom Gericht und Ihrem/er Betreuer/in beachtet werden müssen. Betreuungsgericht und Betreuer müssen versuchen, die Wünsche aus der Betreuungsverfügung zu erfüllen.

Der Betreuer unterliegt grundsätzlich strengeren gesetzlichen Beschränkungen und einer strikteren gerichtlichen Überwachung als der Bevollmächtigte. Betreuer sind beispielsweise verpflichtet, dem Betreuungsgericht auf Verlangen Auskunft über ihre Betreuung sowie die persönlichen Verhältnisse des Vorsorgenden zu geben. Zudem müssen sie jährlich im Fall einer Verwaltung des Vermögens des Betreuten, Rechenschaft gegenüber dem Betreuungsgericht ablegen.

Hinzu kommen weitere Verpflichtungen der Betreuer. Dazu zählt u.a. dass jeder Betreuer mindestens einmal jährlich dem Betreuungsgericht einen Bericht über die Entwicklung der persönlichen Verhältnisse der betreuten Person zukommen lassen muss. Dieser muss u.a. auch eine Darstellung zur Umsetzung der Betreuungsziele, zu den durchgeführten Maßnahmen und Angaben zur Erforderlichkeit der weiteren Betreuung enthalten. Darin besteht ein wesentlicher Unterschied zum Vorsorgebevollmächtigten. 

Eine Betreuungsverfügung kann auch ohne eine Vorsorgevollmacht errichtet werden. Eine solche isolierte Betreuungsverfügung kann sich beispielsweise anbieten, wenn keine Vertrauenspersonen vorhanden sind, die als Vorsorgebevollmächtigte in Betracht kommen oder wenn der Betreuer der Kontrolle durch das Betreuungsgericht unterliegen soll.

Anders als bei einer Vorsorgevollmacht ist es bei einer Betreuungsverfügung nicht nötig, dass beim Verfassen die Geschäftsfähigkeit noch gegeben ist. Die in der Betreuungsverfügung geäußerten Wünsche sind für das Gericht grundsätzlich auch dann zu beachten, wenn sie von einem Geschäftsunfähigen geäußert wurden (siehe §104 BGB Geschäftsunfähigkeit, www.gesetze-im-internet.de).

Zu empfehlen ist jedoch, Sie schreiben die Betreuungsverfügung, wenn Sie noch geschäftsfähig sind.

Wann tritt die Betreuungsverfügung in Kraft?

Eine Betreuungsverfügung ist zunächst nur ein Vorschlag an das Betreuungsgericht.

In jedem Fall wird das Gericht Ihren Betreuer überprüfen, bevor dieser eingesetzt wird. Damit übernimmt das Gericht die Verantwortung für rechtliche Entscheidungen in Ihrem Sinne. Daher können Sie eine Betreuungsverfügung auch dann noch verfassen, wenn Sie nicht mehr geschäftsfähig sind.

Ein Betreuer kann letztlich erst dann Entscheidungen für Sie treffen, wenn er von einem Gericht eingesetzt wurde. Vorher hat Ihr Betreuer keinerlei Entscheidungsbefugnis.

Weitere Informationen dazu finden Sie auch im Menüpunkt: Pflegearten - Gesetzliche Betreuung und Einwilligungsvorbehalt.

Senior verfasst eine Betreuungsverfügung

Kann eine Betreuungsverfügung auch widerrufen werden?

Eine Betreuungsverfügung kann genau wie eine Vorsorgevollmacht jederzeit formlos und ohne Begründung widerrufen oder geändert werden. In diesem Fall beseitigen Sie die Originale und alle Kopien der Betreuungsverfügung.

Ein Widerruf einer Betreuung ist auch dann möglich, wenn der Betreuungsfall bereits eingetreten sein sollte bzw. wenn der Betreute geschäftsunfähig ist. In diesem Fall bestimmt das Betreuungsgericht einen anderen Betreuer. Das Betreuungsgericht kann laut BGB (§1908b Entlassung eines Betreuers, https://www.buergerliches-gesetzbuch.info/bgb/1908b.html) einen Betreuer außerdem entlassen, wenn es Zweifel an dessen Eignung gibt bzw. „ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung“ besteht oder der Betreute eine andere geeignete Person findet, die zur Betreuung bereit ist. So wird z.B. ein Betreuer, der seine Aufgabe nicht mehr sachgerecht erfüllt, vom Betreuungsgericht entlassen.

Was passiert, wenn ich keine Betreuungsverfügung habe?

Viele glauben, dass der Partner oder die eigenen Kinder automatisch berechtigt sind, als rechtlicher Betreuer zu handeln, wenn ein Betreuungsfall vorliegt. Das ist leider ein Irrtum. Haben Sie keine Betreuungsverfügung verfasst, entscheidet laut Betreuungsrecht das Betreuungsgericht welche Person Ihre Betreuung übernehmen soll - und das häufig für viele Jahre. Zwar wird in den meisten Fällen ein Angehöriger als Betreuer eingesetzt. Es kommt jedoch auch nicht selten vor, dass eine völlig fremde Person die Betreuung übernimmt, z.B. ein Berufsbetreuer.

Es empfiehlt sich daher, rechtzeitig den eigenen Wunsch zu formulieren, wer im Bedarfsfall Ihre Betreuung übernehmen soll - und wer nicht.

Notvertetungsrecht für Ehegatten untereinander für gesundheitliche Angelegenheiten

Seit dem 1. Januar 2023 gibt es ein gesetzliches Notvertretungsrecht von Ehegatten untereinander (§ 1358 BGB). Dieses ist jedoch an enge Voraussetzungen gebunden: Es gilt ausschließlich nur für Angelegenheiten der Gesundheitssorge und damit im Zusammenhang stehender Verträge. Zudem ist es zeitlich auf sechs Monate ab dem entsprechenden Zeitpunkt befristet.

Dies bedeutet: Kann ein Ehegatte aufgrund einer Erkrankung oder eines Unfalls seine eigenen Angelegenheiten gegenüber Ärzten, der Krankenkasse, einem Krankenhaus oder einer Reha-Einrichtung nicht alleine regeln, so darf der andere Ehegatte in diesem eng gesteckten Rahmen für ihn tätig werden. Das bezieht sich insbesondere auf die Einwilligung in ärztliche Eingriffe und den Abschluss von Behandlungsverträgen.

Leben die Ehegatten getrennt, ist die Anwendung des Notvertretungsrechts ausgeschlossen. Ärzte verwenden ein gesetzliches Formular, um dem Ehegatten des Patienten das gesetzliche Notvertretungsrecht zu bestätigen. Damit soll die Bestellung eines rechtlichen Betreuers für die Gesundheitssorge vermieden werden. Dies war bisher notwendig, wenn die erkrankte Person keine Vorsorgevollmacht hatte.